Tipps und Taktiken für einen erfolgreichen Gesellschafterstreit und die Durchsetzung Ihrer Gesellschafterinteressen.

  • 3 Minuten Lesezeit

Ist für den Gesellschafter absehbar, dass ein Gesellschafterstreit unausweichlich ist, sollte dieser sich schnellstmöglich fachkundige und kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt einholen.

Denn nicht zuletzt entscheidet die Kompetenz und Erfahrung des Rechtsanwalts über den Ausgang der Gesellschafterstreitigkeit.

Im Rahmen der rechtlichen Positionierung wird der Berater sodann mit dem Gesellschafter ein taktisches Vorgehen erarbeiten, das an den Interessen und Zielen des Gesellschafters auszurichten ist.

Hierbei sind u. a. die nachfolgenden Überlegungen anzustellen:


1. Der Vorteil des "Erstschlages"

Gesellschafterstreitigkeiten ist es häufig so, dass die Gesellschafterseite welche zuerst entschlossen agiert, sich - bei taktisch klugen Verhalten und Handeln - einen wesentlichen Vorteil in der bevorstehenden Gesellschafterstreitigkeit verschaffen kann.

Durch schnelle und juristisch korrekte Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen und
durch vorläufige Regelungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Fakten und Tatsachen geschaffen werden, gegen die die andere Partei oft nur in mühevollen, kräftezehrenden und zeitraubenden Verfahren vorgehen kann.

In der Praxis muss daher der „angreifende“ Gesellschafter versuchen, unter Nutzung aller zulässigen Fristverkürzungen den Gegner unter Zeitdruck zu setzen und durch schnelle Fassung und Umsetzung von Beschlüssen den Gegner in Zugzwang zu bringen.


2. Positionsvorteil durch Wissensvorsprung

Der Zugang zu den Geschäftsunterlagen (ggf. über die Geschäftsführung bzw. die Übernahme der Geschäftsführung) und den wesentlichen Informationen der Gesellschaft führt zu einem erheblichen Positionsvorteil für eine sich anbahnende bzw. bereits eingeleitete Gesellschafterstreitigkeit. 

Gelingt es sodann noch, durch geschicktes Taktieren die Gegenseite von relevanten und für sie notwendigen Informationen abzuschneiden, ist der taktische Vorteil nahezu nicht mehr für den Gegner kompensierbar.

Ist der Gegner erst einmal darauf angewiesen, sich Informationen über den Klageweg/Verfahrensweg gemäß den §§ 51a f. GmbHG oder 166 HGB zu beschaffen, so ist er in einem entscheidenden Nachteil. Hier wird wertvolle Zeit und Energie verloren.


3. Verhinderung einer Beschlussfassung oder einer Vollziehung gefasster Beschlüsse

Mit einer einstweiligen Verfügung können Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung im Voraus verhindert oder das Ergebnis von Abstimmungen beeinflusst werden. 

Ebenso ist es möglich, im Eilverfahren den Vollzug gefasster Beschlüsse verbieten zu lassen.

Diese Möglichkeit der "Blockierung" kann bei klarer Planung und Taktik bzgl. der Durchsetzung der eigenen Gesellschafterinteressen vorteilhaft genutzt werden.


4. Verschaffung einer hinreichenden Finanzkraft

Gesellschafterstreitigkeiten sind regelmäßig mit einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen verbunden. Hinzu kommt, dass selbst bei kleineren Gesellschaften Streitigkeiten mit den Mitgesellschaftern in der Regel nicht ohne eine umfassende rechtliche und steuerliche Beratung bewältigt werden können. Die hohe erforderliche Beratungskompetenz und das zu nutzenden Spezialwissen hat seinen Preis.

Ist zudem noch im Gesellschaftsvertrag eine Schiedsgerichtsklausel vorgesehen, kommen häufig noch die nicht unerheblichen Kosten des Schiedsverfahrens hinzu.

Nicht zuletzt entscheidet daher über den erfolgreichen Ausgang einer Gesellschafterstreitigkeit die Finanzkraft des einzelnen Gesellschafters. Derjenige Gesellschafter, der aus Rücksicht auf die Kosten "zurückhaltender" agieren muss, ist regelmäßig in einem entscheidenden Nachteil.


5. Die Strafanzeige als weiteres "Druckmittel"

Bei streitigen Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern kommt es nicht selten vor, dass sich die Gesellschafter mit gegenseitigen Strafanzeigen überziehen bzw. diese androhen.

Ein entsprechendes Vorgehen kann zusätzlich Kräfte und Ressourcen der Gegenseite binden (sowohl finanzieller Art als auch die Kapazität des beratenden und vertretenden Rechtsanwalts).

Im Hinterkopf zu behalten ist an dieser Stelle auch, dass eine unberechtigte Strafanzeige wiederum der Aufhänger für eine "Gegenstrafanzeige" und ggf. sogar eine eigene Strafbarkeitsbegründung sein kann.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. der Gesellschaft, der Geschäftsführung und den (Mit)Gesellschaftern. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

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Foto(s): Dr. Holger Traub

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