Tipps zu (rechtlichen) Problemen beim Online-Banking

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Die Probleme durch sog. Phishing beim Online-Banking sind mittlerweile in das Bewusstsein der Nutzer gelangt. Trotz der Vorsicht, die Nutzer mittlerweile walten lassen, gelingt es dennoch Betrügern immer wieder bestimmte Schwachstellen auszunutzen und dadurch Bankkunden entweder zur Weitergabe von TANs oder zur Eingabe von TANs in gefälschte Eingabemasken zu bewegen.

Das Landgericht Saarbrücken hatte im letzten Jahr zwei Fälle der telefonischen Weitergabe einer TAN bzw. von drei TANs zu entscheiden. Ein weiterer Fall der Eingabe von zwei TANs in gefälschte Eingabemasken ist derzeit noch anhängig.

Die rechtliche Konstruktion des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist dabei durch ein mehrfaches Regel-/Ausnahmeprinzip etwas kompliziert. Es gibt - vereinfacht dargestellt - vom Ausgangspunkt her einen Anspruch des Bankkunden auf Erstattung des Betrages eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.

Beruht der Zahlungsvorgang jedoch auf einer missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments, so kann der Zahler vom Zahlungsdienstleiter sozusagen als Gegenanspruch auf Ersatz des gesamten Schadens, der durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang entstanden ist, in Anspruch genommen werden, wenn der Zahler den Schaden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Pflichten oder der zugrundeliegenden Bedingungen verursacht hat.

Das Landgericht Saarbrücken entschied in beiden o.g. Fällen, dass grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden vorliege, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdienstleister stammen konnte (Urteile vom 10.06.2022 und vom 09.12.2022, Az. 1 O 394/21 und 1 O 181/20).

Nach Ansicht der Rechtsprechung verbietet sich bei der Beurteilung eine pauschale Bewertung, es seien sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Maßstab sei, dass wenn sich jedem Zahlungsdienstnutzer in der entsprechenden Situation sowie dem betroffenen Zahlungsdienstnutzer ganz individuell geradezu aufdrängen musste, dass es sich nicht um einen regulären Vorgang handeln kann, grobe Fahrlässigkeit vorliege.

Dieser Maßstab kann sich zu Gunsten des Bankkunden verändern, wenn der Fall der Eingabe einer oder mehrerer TANs in eine gefälschte Eingabemaske vorliegt. Hier kommt es dann auf Fragen an, wie z.B. ob die Tatsache der Fälschung der Eingabemaske sich dem Kunden geradezu aufdrängen muss, sei es, dass der begleitende Text mit zahlreichen Rechtschreibefehlern versehen ist, die optische Darstellung von der üblicherweise von der Bank verwendeten auffällig abweicht oder sonstige Ungereimtheiten bei auch nur flüchtiger Kontrolle ins Auge fallen müssen.

Daher gebe ich Ihnen folgenden Tipp:

Sollten Sie betroffen sein, sammeln Sie sofort alle Informationen, die im Zusammenhang mit dem Vorgang stehen. Machen Sie sofort Screenshots von allen am Bildschirm/Handy erscheinenden Meldungen, die noch vorhanden sind. Versuchen Sie Informationen zu bekommen über die Häufung solcher Vorfälle bei der betreffenden Bank. Schreiben Sie ein Erinnerungsprotokoll über den Ablauf der Vorgänge. Meist sind die gerichtlichen Verfahren bis zu ein halbes bis ein Jahr später, so dass die Erinnerung an den Vorfall nachlässt.

Für weitere Rückfragen steht der Autor dieses Beitrages gerne zur Verfügung.

Foto(s): ©Adobe Stock/ARMMYPICCA

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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