Tipps zur Änderungskündigung!

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Wenn ein Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Arbeitsbedingungen ändern will, kann er versuchen, hierüber mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich eine Änderung des Arbeitsvertrags herbeizuführen. Wenn allerdings der Arbeitnehmer der Vertragsänderung nicht zustimmt, so kann die Änderung der Arbeitsbedingungen nur durch eine Änderungskündigung erfolgen. Eine solche liegt vor, wenn der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis kündigt, zugleich aber die Fortsetzung der Tätigkeit zu geänderten Bedingungen anbietet. Die Änderungskündigung umfasst sowohl eine Beendigungskündigung als auch das Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen. Die darin enthaltene Beendigungskündigung kann unter Einhaltung einer Frist oder außerordentlich, also fristlos, erfolgen.

Auf eine Änderungskündigung kann der Arbeitnehmer wie folgt reagieren:

Er kann das Änderungsangebot ohne Vorbehalte annehmen; in diesem Fall verändert sich der vereinbarte Inhalt des Arbeitsvertrags
(z.B. Vereinbarung einer anderen Vergütung).

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot vollständig ablehnen bzw. die Annahmefrist von drei Wochen verstreichen lassen. In diesem Fall wird die Kündigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Der Arbeitnehmer kann gegen die in der Änderungskündigung enthaltene Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. In diesem Fall klärt dann das Arbeitsgericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt, so ist sie unwirksam; das Arbeitsverhältnis bleibt also zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bestehen. Ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, so wäre das Arbeitsverhältnis beendet.

Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. In diesem Fall lässt der Arbeitnehmer die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung arbeitsgerichtlich überprüfen, ohne seinen Arbeitsplatz aufs Spiel zu setzen.

Sollten Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit Rat und Tat zur Seite.

Christian Fuhrmann

Rechtsanwalt

Fischer - Groeneveld - Fuhrmann


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