Tod des Mieters: Wer ist Ansprechpartner?

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 Im Falle des Ablebens eines Mieters treten die Erben in seine rechtliche Position ein. Dies bedeutet, dass mühsame Suche nach den Erben und langwierige Wartezeiten vermieden werden. Für Vermieter, die auf die Mieteinnahmen angewiesen sind, kann dies eine äußerst unangenehme Situation darstellen. Klärungshalber sei festgehalten, dass der Mietvertrag nicht automatisch mit dem Tod des Mieters endet. Allerdings muss geprüft werden, ob gemäß § 563 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestimmte Personen, wie der Ehegatte, Kinder, Familienangehörige oder Personen, die dauerhaft im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben (§ 563 BGB), in der Immobilie weiterhin wohnen dürfen.

Hinsichtlich des Zutritts zur Wohnung: Der Vermieter hat nach dem Tod des Mieters kein Recht auf Zutritt zu den Mieträumen, da das Mietverhältnis mit den Erben fortbesteht. Eine wichtige Information des Vermietervereins: In solchen Fällen besteht normalerweise die Möglichkeit, gemäß § 1960 Absatz 1 BGB und § 1961 BGB einen Nachlasspfleger zu bestellen, der die nicht auffindbaren Erben (sofern sie nicht ausfindig gemacht werden können) vertritt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Amtsgericht, das für den Standort der Immobilie verantwortlich ist. Wir verweisen auf § 1961 BGB:

"In den Fällen des § 1960 Absatz 1 hat das Nachlassgericht auf Antrag eines Berechtigten einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung erforderlich ist, um einen Anspruch, der gegen den Nachlass gerichtet ist, gerichtlich geltend zu machen."

Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, ist die Bestellung eines Nachlasspflegers obligatorisch. Unsere Rechtsanwälte überprüfen dies gerne für Sie. Was die Kosten der Nachlasspflegschaft betrifft, so können diese in erster Linie aus dem Wert des Nachlasses entnommen werden, sofern ein solcher überhaupt vorhanden ist. Andernfalls trägt der Staat diese Kosten. Es ist ratsam, insbesondere in dieser Angelegenheit und auch bei der Antragstellung, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da Gerichte häufig den Antrag auf Pflegschaft mit der Begründung ablehnen, dass kein nachweislich schutzbedürftiger Nachlass vorliegt. Eine derartige Begründung wäre jedoch nicht zulässig.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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