Tod eines Einzelunternehmers: Was passiert mit dem Unternehmen und wie haften die Erben?

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Der Tod eines Einzelunternehmers und die Folgen für das Unternehmen und die Erben

Der Tod eines Einzelunternehmers kann eine Reihe von rechtlichen Fragen und Herausforderungen aufwerfen. Dies wird umso brisanter, wenn der Einzelunternehmer unerwartet und plötzlich verstirbt und ein gut laufendes Unternehmen führte.

In diesem Fall sehen sich die hinterbliebenen Erben von einer Sekunde auf die andere mit einer Vielzahl an komplexen betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Fragen konfrontiert. Nicht zuletzt das Thema "Haftung" kann hier hoch brisant sein.

In diesem Artikel werden wir uns mit der Frage beschäftigen, was mit einem Einzelunternehmen nach dem Tod des Inhabers passiert. Wir werden uns auf das Zivilrecht konzentrieren und die steuerrechtlichen Aspekte außer Acht lassen. Hierzu finden Sie einen gesonderten Artikel. Insbesondere werden wir uns mit den verschiedenen Szenarien befassen, die sich ergeben können, wenn das Unternehmen auf einen Alleinerben oder auf eine Erbengemeinschaft übergeht.


Rechtlicher Übergang des Einzelunternehmens und Rechtsfolgen

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein Einzelunternehmen, also die Gesamtheit der Aktiva und Passiva, vererblich. Im Todesfall fällt das Einzelunternehmen als Sachgesamtheit in den Nachlass und nimmt an der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB teil.

Faktisch bedeutet dies, dass ein laufendes Unternehmen mit Kundenbestellungen, laufenden Aufträgen, bestehenden Bankverbindlichkeiten, eingegangenen Verträgen, geltend gemachten Nachbesserungsverpflichtungen von Kunden, Lieferantenverbindlichkeiten gegen das Einzelunternehmen etc. alles auf die Erben übergeht.

Hierzu im Einzelnen:

a. Übergang auf einen Alleinerben

Wird ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen vom Erben fortgeführt, dann verweist § 27 Abs. 1 HGB auf § 25 HGB. Die Verbindlichkeiten des Erblassers gehen bereits über § 1922 BGB auf den Erben über. Der Erbe kann jedoch seine Haftung nach §§ 1973, 1975 ff., 1990, 2013 BGB auf den Nachlass beschränken. 

Die wesentliche Bedeutung des § 27 Abs. 1 HGB liegt in der Begründung einer eigenständigen Haftungsgrundlage neben den erbrechtlichen Regeln, wenn die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines Nachfolgevermerks fortgeführt wird.

Das bedeutet, dass sich der Erben - häufig unentdeckt und nichtwissend - mit gesellschafts- und handelsrechtlichen Haftungsthematiken konfrontiert sieht.

b. Übergang auf die Erbengemeinschaft

Noch komplizierter wird die Situation, wenn das Einzelunternehmen auf eine Erbengemeinschaft nach § 1922 BGB übergeht. 

Das im Nachlass befindliche Einzelunternehmen wird Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft nach § 2032 Abs. 1 BGB. Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung in ungeteilter Erbengemeinschaft fortführen, ohne dass es automatisch zur Rechtsform der OHG oder KG kommt.

Auch hier bestehen und entstehen eine Vielzahl an gesellschafts- und handelsrechtlichen Haftungsszenarien, die jeweils vom konkreten Einzelfall abhängen.


Haftung der Erben

Die Haftung der Erben für die Altverbindlichkeiten des verstorbenen Einzelunternehmers umfasst sowohl den Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben. Eine Beschränkung der Haftung ist handelsrechtlich nur dann möglich, wenn nach § 25 Abs. 2 HGB der Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen wird, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft (§ 27 Abs. 2 S. 1 HGB).

Hiervon nicht umfasst ist eine Haftung aus Fortführung des Geschäftsbetriebs.


Resümee

Die rechtlichen Aspekte, die sich aus dem Tod eines Einzelunternehmers ergeben, sind komplex und erfordern eine sorgfältige Beratung. Insbesondere ist hier übergreifendes rechtliches Wissen in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Erbrecht notwendig.

Es ist wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Fortführung eines Einzelunternehmens durch die Erben oder eine Erbengemeinschaft sowohl rechtliche als auch finanzielle (ungewollte) Auswirkungen haben kann. 

Daher ist es ratsam, unmittelbar mit Todesfall einen fachkundigen Rechtsanwalt zu kontaktieren, um sicherzustellen, dass alle Aspekte berücksichtigt werden.


Was wir für Sie tun können

Unsere Kanzlei hat sich auf die Abwicklung unternehmerischer und gesellschaftsrechtlicher Nachlässe national und international spezialisiert. 

Wir verstehen, dass die Verwaltung eines Nachlasses, insbesondere wenn er Unternehmensbeteiligungen umfasst, eine sensible und komplexe Aufgabe ist. Unsere Expertise liegt in der detaillierten Kenntnis des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Erbrechts, einschließlich der steuerrechtlichen Implikationen, die mit solchen Fällen einhergehen.

Unser Team aus erfahrenen Anwälten bietet Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung in folgenden Bereichen:

Fortführung des laufenden Unternehmens: Wir verfügen über praxiserprobtes betriebswirtschaftliches Know-how und haben bereits eine Vielzahl an Unternehmen aus dem laufenden Betrieb übernommen und fortgeführt. Dies schafft Zeit für rechtliche Klärungen und stabilisiert die liquide Situation.

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In einem ersten unverbindlichen Gespräch können wir gemeinsam die nächsten Schritte erörtern und herausfinden, wie wir Sie am besten unterstützen können.


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