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Tödliche Dummheit illegale Autorennen – strafbar und nicht versichert

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Illegale Autorennen kosten unbeteiligten Menschen immer wieder das Leben. So erlag erst in der vergangenen Woche ein 26-Jähriger in Köln seinen Verletzungen. An einer Kreuzung wartete er mit seinem Fahrrad, als ihn ein außer Kontrolle geratener BMW erfasste. Dieser soll sich mit einem Mini ein Rennen geliefert haben. Allein in Köln wäre er damit bereits das dritte Todesopfer in fünf Monaten, das dort infolge illegaler Rennen zu beklagen ist. Leider müssen immer wieder Verkehrsteilnehmer für den Leichtsinn anderer mit ihrer Gesundheit oder mit ihrem Leben bezahlen.

Frau stirbt bei Unfall in Bremen

Auch diese Woche beginnt mit dem Tod eines unbeteiligten Menschen durch ein mutmaßlich verbotenes Autorennen in Bremen. Eine 52-jährige Autofahrerin kam in der Nacht zum Sonntag von der Straße ab, als sie zwei ihr auf ganzer Straßenbreite entgenkommenden Autos auswich. Die Frau starb bei dem anschließenden Unfall, nachdem sie erst mit einem Baum und dann mit einem Laternenpfahl kollidierte. Ihr Beifahrer wurde leicht verletzt. Zeugen berichten, die beiden aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuge seien mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Vermutlich trugen sie gerade ein Wettrennen aus. Nach dem Unfall fuhren sie einfach weiter. Den Fahrern droht die Bestrafung wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht und nicht zuletzt wegen fahrlässiger Körperverletzung und Tötung.

Aktualisierung: Wie sich mittlerweile herausgestellt hat, hat die Bremer Polizei ihre Darstellung nach genauerer Prüfung der Zeugenaussagen geändert. Sie geht nicht mehr von einem verbotenen Autorennen aus. Die Frau sei zum Unfallzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen. Der Hauptzeuge hält allerdings weiter an seiner ebenfalls gemachten Aussage fest, dass der Frau kurz vor dem Unfall eine Limousine mit hohem Tempo entgegengekommen sei.

Was Teilnehmern verbotener Autorennen droht

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) verbietet klar und deutlich Rennen auf öffentlichen Straßen. „Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten“ heißt es diesbezüglich in § 29 StVO. Wer dennoch unerlaubt öffentliche Straßen zur Rennstrecke macht, muss – ohne dass andere irgendwie gefährdet wurden – mit einem Bußgeld von 400 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten rechnen. Das gilt nicht nur für Fahrer, sondern auch für Beifahrer. Vor Wiedererlangen des Führerscheins kann zudem das Bestehen einer MPU – umgangssprachlich „Idiotentest“ – verlangt werden. Ob das Rennen dabei vorher verabredet war oder es spontan dazu kam, wie etwa beim Blitzstart an roten Ampeln, spielt keine Rolle. Erfährt die Polizei von einem geplanten Rennen, kann sie zur Gefahrenvermeidung Fahrzeuge zudem beschlagnahmen.

Strafbare Gefährdung des Straßenverkehrs

Sobald jemand gefährdet wird, verlassen Teilnehmer den Bereich der Ordnungswidrigkeiten und unterfallen dem Strafrecht, das die Folgen illegaler Straßenrennen um einiges härter ahndet. Nahe liegt hier zunächst eine sogenannte Gefährdung des Straßenverkehrs. Die in § 315c Strafgesetzbuch (StGB) geregelte Straftat sieht bei Vorsatz eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Dabei verwirklicht ihn ein Fahrzeugführer noch nicht, wenn er rast. Der Tatbestand nennt jedoch Verhalten, das typischerweise bei illegalen Autorennen stattfindet wie das Nichtbeachten der Vorfahrt, riskantes Überholen, das Missachten von Fußgängerüberwegen, an unübersichtlichen Stellen rechts zu fahren oder eine der Verkehrssituation unangepasste Geschwindigkeit.

Grob verkehrswidrig und rücksichtslos muss sich jemand zudem dabei verhalten. Das heißt, ein Täter muss besonders schwer gegen die Verkehrsregeln verstoßen und unbekümmert drauflos fahren, wobei es ihm egal ist, ob er andere gefährdet. Werden Leib und Leben oder Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, wozu ein Beinahe-Unfall genügt, ist die Gefährdung des Straßenverkehrs regelmäßig verwirklicht.

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

Kommt es wirklich zu einem Unfall, bei dem jemand verletzt wird oder ums Leben kommt, droht zudem die Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung. Das Strafmaß für Letztere beträgt dabei ebenfalls bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wobei bei illegalen Autorennen wegen des besonders eklatanten Verkehrsrechtsverstoßes regelmäßig mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen ist.

Nicht nur, wenn Unbeteiligte sterben

Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung droht dabei auch bei Unfalltod eines Beifahrers, selbst wenn dieser freiwillig mit im Auto saß. Anhand der Verhandlung eines illegalen Autorennens, bei dem ein Beifahrer ums Leben kam, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Verurteilung der beiden Fahrer wegen fahrlässiger Tötung für rechtmäßig erklärt. Normalerweise lässt eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung oder die Einwilligung in die Gefährdung durch andere eine Strafbarkeit entfallen. Autorennen betreffend hat der BGH jedoch bei hohen Geschwindigkeiten eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung verneint, da ein Beifahrer nicht mehr Herr seiner Lage sei. Ein Mitfahrer habe bei hohen Geschwindigkeiten keine Kontrolle mehr über das Fahrzeug. Er ist dem Handeln des Fahrers sozusagen ausgeliefert. Ein gefahrloses Eingreifen, etwa durch Griff ins Lenkrad, sei nicht mehr möglich.

Zudem könne er in seine Gefährdung durch andere auch nicht mehr einwilligen. Solange eine solche Gefährdung nicht sittenwidrig ist, lässt auch sie die Strafbarkeit entfallen. Verbotene Autorennen verstoßen nach Meinung des BGH allerdings gegen die guten Sitten. Denn die durch sie entstehende lebensgefährliche Situation schließe eine strafbefreiende Einwilligung aus.

Nicht zuletzt scheide die Einwilligung bei Straßenverkehrsdelikten aus, da die Beachtung der Verkehrsregeln allgemein dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer und nicht dem einzelner diene (BGH, Urteil v. 20.11.2008, Az.: 4 StR 328/08).

Nicht zuletzt droht jedem, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, eine weitere Bestrafung wegen Unfallflucht. Diese geht dabei wie die Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs regelmäßig einher mit der Verhängung des Fahrerlaubnisentzugs.

Kasko leistungsfrei, Haftpflicht droht mit Regress

Kaskoversicherer müssen bei grob fahrlässig verursachten Unfällen regelmäßig nicht leisten. Das liegt bei illegalen Autorennen besonders nahe. Grob fahrlässiges Verhalten liegt immer dann vor, wenn jemand in hohem Maße die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt – hier in besonderer Weise die Regeln des Straßenverkehr verletzt – oder nicht das beachtet, was jedem einleuchtet. Die Kfz-Haftpflicht wird dem Geschädigten gegenüber dagegen regelmäßig leisten. Hier droht jedoch in besonderem Maße, dass sie den versicherten Verursacher wegen des illegalen Verhaltens in Regress nimmt. Im Übrigen schließen private Haftpflichtversicherungen eine Leistungspflicht regelmäßig aus, wenn die beschädigte Sache gemietet ist und damit auch Schäden an Mietautos, die bei Autorennen des öfteren zum Einsatz kommen.

Keine Haftung von Teilnehmern untereinander

Zivilrechtlich müssen Teilnehmer mit Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld rechnen. Neben den Heilkosten droht bei dauerhafter Beeinträchtigung zudem die Pflicht zur Zahlung einer lebenslangen Geldrente.

Keinen Schadensersatz voneinander verlangen können sollen dagegen die Teilnehmer an solchen illegalen Autorennen. Stoßen ihre Fahrzeuge zusammen oder landet jemand am nächsten Baum und wird schwer verletzt, trägt jeder selbst den damit verbundenen Schaden. Grund dafür ist, dass auch bei legalen Wettbewerben auf der Rennstrecke ein weitgehender Haftungsausschluss der Teilnehmer angenommen wird, sofern der Unfallverursacher keinen außerordentlichen Regelverstoß begangen hat. Bei einem nicht einmal erlaubten Rennen soll daher nichts anderes gelten (LG Duisburg, Urteil v. 22.10.2004, Az.: 7 S 129/04). Der BGH hat diese Frage des Haftungsausschlusses bei verbotenen Rennen bislang nicht geklärt.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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