Tödliche Weihnachsfeier: Hotelier haftet für Fehler seines Personals

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Die Weihnachtsfeier endete tragisch. Der spätere Kläger und ein Freund kehrten zu später Stunde zum Hotel zurück. Die Rezeption war nicht mehr besetzt und so versuchten die beiden, die Tür mit dem Schlüssel zu öffnen, den sie vom Hotelier erhalten hatten. Eine Reinigungskraft des Hotels hatte allerdings die Tür von innen verschlossen und den Schlüssel stecken lassen. Als die Reinigungskraft die beiden Heimkehrer bemerkte, die erfolglos versuchten die Tür aufzuschließen, hielt sie die Heimkehrer für Einbrecher.

Es kam zu einer Auseinandersetzung, die dadurch verschärft wurde, dass die Reinigungskraft nicht ausreichend Deutsch sprach. Im Laufe der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der spätere Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen. Er verklagte später den Hotelier dafür auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro zugesprochen. Das Hotel hätten seine vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und entsprechend angewiesen war. Auch die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft sei ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei. Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

Urteil des OLG Hamm vom 7. November 2012, I-30 U 80/11

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2012/I_30_U_80_11_Urteil_20121107.html


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