Tontechniker: Sozialversicherungspflichtig

Rechtsgebiet: Sozialrecht
Rechtstipp vom 21.08.2007
Ist ein Tontechniker in den betrieblichen Ablauf des Radiosenders integriert und bearbeitet er inhaltlich vorgegebene Programmelemente, ohne ein eigenes Unternehmerrisiko zu tragen, wird er als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund im Falle eines Toningenieurs entschieden, der neben einer freiberuflichen Tätigkeit als Komponist und Musiker für die Radio NRW GmbH in Oberhausen unter anderem Zusammenschnitte von Musiktiteln und Comedy-Einspielungen erstellt.

Der Toningenieur beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine Entscheidung darüber, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliege. Gegen den Bescheid der DRV, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei Radio NRW vorliege, erhob er beim SG Klage. Er hielt sich für selbstständig, weil er persönlich unabhängig sei und sich vorbehalte, programmgestaltende Elemente nach eigenem Ermessen vorzuproduzieren, um diese Radio NRW anzubieten. Dies mache sein unternehmerisches Handeln deutlich.

Das SG Dortmund wies die Klage ab. Er sei bei der beigeladenen Radio NRW GmbH abhängig beschäftigt. Zwar bestünden keine in die Einzelheiten gehenden Weisungen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Beiträge. Gleichwohl erfolge die technische und musikalische Aufbereitung innerhalb vom Sender vorgegebener Rahmenbedingungen. So sei der Kläger in die Ablauf- und Betriebsorganisation auch hinsichtlich der Programmgestaltung eingebunden. Es handele sich um eine kreativ angereicherte technische Umsetzung des inhaltlich vorbestimmten Radioprogramms.

Darüber hinaus würden bei Radio NRW fest angestellte und "freie" Tontechniker nach Art eines Schichtsystems gemeinsam in die Wartung technischer Apparate einbezogen. Zudem fehle es an dem für selbstständige Tätigkeiten typischen Unternehmerrisiko, weil der Kläger für seinen Aufwand nach vorgegebenen Stundensätzen auch dann vergütet werde, wenn der Sender ein produziertes Stück nicht abnehme, so das SG abschließend.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.07.2007, S 26(25) R 48/05

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