Totenfürsorgerecht – Wer darf die Beerdigung organisieren?

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Wenn jemand verstorben ist, stellt sich, abgesehen vom Umgang mit dem Nachlass, auch die Frage, wie mit den sterblichen Überresten verfahren werden soll, und wer die Verantwortung dafür zu tragen hat. Der Überbegriff für diesen Aufgabenbereich heißt: Totenfürsorge.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was das Totenfürsorgerecht ist
  • Ob der gesetzliche Erbe automatisch auch Totenfürsorgerecht hat
  •  Ob man selbst einen Totenfürsorgeberechtigten bestimmen kann
  •  Wie man einen Totenfürsorgeberechtigten bestimmen kann
  •  Was gilt, wenn kein Totenfürsorgeberechtigter bestimmt wurde


Was ist das Totenfürsorgerecht?

Das Totenfürsorgerecht ist das Recht, die Wünsche eines Verstorbenen bezüglich des Umgangs mit seinen sterblichen Überresten nach dem Ableben in die Tat umzusetzen. Dies beinhaltet die Entscheidung der Bestattungsweise, die Bestimmung des Bestattungsortes und der Gestaltung der Grabstätte, sowie die Verantwortung für die Aufrechterhaltung derselben.

Das Totenfürsorgerecht kann nur durch eine Person ausgeübt werden. Diese muss nach Eintritt des Sterbefalles zeitnah bestimmt werden.


Hat der gesetzliche Erbe automatisch das Totenfürsorgerecht?

Die Verpflichtung, finanziell für die Umsetzung der Totenfürsorge aufzukommen, liegt beim gesetzlichen Erben. Mehr dazu, insbesondere zum Thema Grabpflegekosten, erfahren Sie hier. Das Totenfürsorgerecht fällt jedoch nicht automatisch mit der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zusammen.


Kann man selbst einen Totenfürsorgeberechtigten bestimmen?

Idealerweise bestimmt man zu Lebzeiten selbst jemanden, der die Totenfürsorge übernehmen soll. Man kann hierzu auch mehrere Personen benennen, allerdings kann immer nur eine Person das „Amt“ des Totenfürsorgeberechtigten bekleiden, und, sofern man eine weitere Person benannt hat, kann diese, etwa im Todesfall des Totenfürsorgeberechtigten, dessen Platz einnehmen.

Hierzu kann man jede beliebige Person auswählen.


Wie kann man einen Totenfürsorgeberechtigten bestimmen?

Man kann den Totenfürsorgeberechtigten beispielsweise im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages benennen. Auch als Bestandteil einer Vorsorgevollmacht ist die Einsetzung des Vollmachtnehmers als Totenfürsorgeberechtigten möglich.

Letztendlich bedarf es hierzu aber keiner besonderen Form. Ein einfaches, unterzeichnetes Schreiben, indem Sie eine bestimmte, klar identifizierbare Person ins Totenfürsorgerecht setzen, reicht als Willenserklärung aus. Im Prinzip reicht es sogar, Ihren Willen mündlich mitzuteilen.


Was gilt, wenn kein Totenfürsorgeberechtigter bestimmt wurde?

Wenn im Sterbefall keine schriftliche Benennung eines Totenfürsorgeberechtigten auffindbar ist, muss dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zufolge gehandelt werden. Erinnert sich dann etwa ein Angehöriger, einmal vor Jahren von dem Verstorbenen um die Übernahme der Totenfürsorge gebeten worden zu sein, so ist dies zu berücksichtigen. Wenn keine Rückschlüsse auf den Willen des Verstorbenen möglich sind, oder unter den Hinterbliebenen keine Einigung erzielt werden kann, muss wohl oder übel jemand zur Totenfürsorge verpflichtet werden. Dies fällt dann dem nächsten Angehörigen des Verstorbenen zu. Dies ist in erster Ordnung der Ehepartner. Wenn dieser verstorben, oder zur Übernahme der Totenfürsorge (etwa aus Alters- oder Gesundheitsgründen) nicht in der Lage ist, geht die Verpflichtung erst auf die Kinder, dann auf die Enkel des Verstorbenen über.

Hat der Verstorbene keine Nachkommen, so sind (nach dem Ehepartner) Geschwister und deren Nachkommen die nächsten Angehörigen.

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