1. Im Zusammenhang mit der jüngst veranstalteten Tour de France wurde in der wettbewerbsrechtlichen Fachpresse die Frage erörtert, ob man dem Missstand zunehmenden Dopings im Profisport nicht mit den Verletzungstatbeständen des Wettbewerbsrechts begegnen könne.
2. Wenn ein Sportler seinen Sport zum Beruf macht, dann erfüllt er den Begriff des Marktteilnehmers im wettbewerbsrechtlichen Sinne.
3. Tritt ein solcher Profisportler bei einschlägigen Wettbewerben in unmittelbare Konkurrenz zu anderen Athleten, dann wird dadurch ein wettbewerbsrechtliches Konkurrenzverhältnis begründet.
4. Auf Doping-Fälle anwendbar wäre etwa die Verbotsnorm des Paragrafen 4 Nummer 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder als Auffangtatbestand der Paragraf 3 dieses Gesetzeswerkes.
4.1 Nach dem Vorschlag zweier Autoren aus der oben angesprochenen Fachpresse soll man bestimmte Regeln aus der Sportwelt als das Marktverhalten regelnde "Gesetze" für Sportler werten, was zu einem Verstoß gegen Paragraf 4 Nummer 11 UWG führen würde.
4.2 Meines Erachtens ist ein solcher - nur schwer vertretbarer - Kunstgriff nicht angezeigt. Vielmehr sind die Paragrafen 123, 138, 242 und 826 Bürgerliches Gesetzbuch anwendbar, die als Marktverhaltensregelungen anerkannt sind. Wer als Profisportler also die Mitbewerber arglistig täuscht, sich sittenwidriger Praktiken bedient, treuwidrig agiert und dadurch den lauteren Mitbewerber absichtlich schädigt, der begeht einen Rechtsbruch, der einen Verstoß gegen Paragraf 4 Nummer 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründet.
5. Der lauter am Wettkampf teilnehmende Sportler kann sodann den Dopingschwindler auf Unterlassung, Beseitigung - und vor allem auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
6. Denkbar wäre auch eine Ermächtigung von Sportverbänden zur Verfolgung von solchen Wettbewerbsverstößen im Profisportbereich, wobei die herkömmlichen Wettbewerbshütungsvereinigungen hierzu ohnehin schon befugt sein dürften.
7. Im Gegensatz zu anderen Feldern des Wettbewerbsrechts wären die oben erwähnten Schadensersatzansprüche im Profisportsegment durchaus von hoher Relevanz. Denkbar wäre etwa, dass der gedopte Sieger eines Wettkampfes wegen seiner Siegerstellung einen lukrativen Werbevertrag bekommt, der ihm Millionen bringt - und der ehrliche Zweite leer ausgeht, weil er eben nur Zweiter wurde. Wenn dieser Schwindel dann aufflöge, dann bestünde der Schadensersatz des - eigentlichen Ersten - darin, dass ihm der Dopingsünder den unlauter erworbenen Profit aus dem Werbevertrag auszahlen müsste!
8. Ein solches Vorgehen könnte die Doping-Missstände wohl mittelfristig eindämmen, ohne dass es eines strafrechtlichen Eingreifens des Staates bedürfte. Die betroffenen Athleten würden ihre Disziplin dann selber sauber halten.
9. Verwunderlich finde ich an dem durchaus fruchtbaren Vorschlag der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf diese Fälle nur eines, nämlich dass die den Vorschlag unterbreitenden Fachautoren ein solches Vorgehen scheinbar für ungewöhnlich und völlig revolutionär zu halten scheinen. Dem ist nicht so: Vielmehr ist das gesamte Wettbewerbsrecht dem Gedanken nach aus dem Sportbereich entnommen. Dessen Wettbewerbsbegriff wird seit jeher mit Anlehnungen auf den Sport definiert. Nicht zuletzt heißt das Wettbewerbsrecht auch so, wie es eben heißt, was an sich schon eine Anspielung auf den Sport ist, der ja seit Menschengedenken ein Wettbewerb - oder Wettkampf - ist.
10. Gerne bin ich bereit für ehrliche Sportsleute aus dem professionellen Bereich eine Grundsatzentscheidung vor den Wettbewerbskammern - und -senaten zu erstreiten. Große rechtliche Schwierigkeiten sehe ich hierfür nicht. Übrigens: Auch viele semiprofessionelle oder freizeitmäßig aktive Sportler kommen wohl oft ebenfalls als Anspruchsteller in Frage, nämlich wenn sich ihre sportliche Aktivität irgendwie wirtschaftlich messbar auswirkt. Die Professionalisierung des Breitensports weitet also die Anwendbarkeit des Wettbewerbsrechts deutlich aus.
Rechtsanwalt
Andreas Wisuschil
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