Rechtstipp vom 07.10.2011

Trabrennen: Amateurfahrer muss für verletztes Pferd Schadenersatz zahlen

Bei gefährlichen Sportarten führt nicht jeder kleinste Regelverstoß dazu, dass der verantwortliche Sportler für den Schaden aufzukommen hat. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Grenze zur groben Fahrlässigkeit überschritten wurde oder der Sportler gar vorsätzlich handelte. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden und dem Eigentümer eines bei einem Trabrennen verletzten und anschließend eingeschläferten Pferdes Schadensersatz gegen einem am Rennen teilnehmenden Amateurfahrer zugesprochen.

Bei einem Trabrennen ging neben dem Pferd Chaleska auf einer inneren Spur der Bahn auch das Pferd Ca. auf einem äußeren Startplatz ins Rennen. Ca. wurde von dem beklagten Amateurfahrer gelenkt. Dieser lenkte nach Beginn des Rennens sein Gespann von der äußeren Spur schräg über die anderen Spuren in Richtung der inneren Spur, auf der zwischenzeitlich das Pferd Chaleska trabte. Bei dem Spurwechsel berührte der Amateurfahrer mit dem linken Rad seines Gespanns das rechte Vorderbein von Chaleska, wodurch diese verletzt wurde und in der Folge eingeschläfert werden musste.

Das OLG verurteilte den Amateurfahrer zu Schadensersatz. Bei gefährlichen Sportarten, insbesondere parallel ausgeführten Sportarten wie Auto- oder Trabrennen, begründe zwar nicht jede Verletzung, jede Berührung oder jeder leichte Regelverstoß eine Pflicht des Sportlers, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Sorgfaltspflichten müssten vielmehr im besonders schweren Maße verletzt sein (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

Dies sei hier gegeben. Wie das von dem Rennen aufgezeichnete Video zeige, habe der Beklagte sich grob rücksichtslos verhalten. Er habe sich bei seinem Lenkmanöver nach innen von Beginn an bis zur Kollision mit Chaleska nicht darum bemüht, die von innen fahrenden Gespanne in den Blick zu nehmen, um abschätzen zu können, ob er das von ihm beabsichtigte Fahrmanöver ohne Gefährdung dieser Gespanne würde durchführen können. Er habe nicht einmal den Kopf in Richtung der auf den Innenspuren fahrenden Gespanne bewegt. Dies wäre nach Ansicht des Gerichts aber nötig gewesen, um ausschließen zu können, dass er die neben ihm fahrenden Gespanne durch sein Fahrmanöver nicht gefährdet. Der Beklagte sei vielmehr ohne jegliche Rücksichtnahme auf diese Gespanne nach innen gefahren, ersichtlich getragen von der Erwägung, dass die anderen dafür zu sorgen hätten, nicht mit seinem Gespann zusammenzustoßen. Der Beklagte habe sich also aus eigensüchtigen Motiven rücksichtslos über die Belange der anderen hinweggesetzt.

Nach der Entscheidung hat der beklagte Amateurfahrer erst einmal nur für die Tierarztkosten in Höhe von mehr als 3.000 Euro und einen Betrag für Chaleska in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen. Der Eigentümer von Chaleska hatte zunächst nur diese Beträge eingeklagt, um die Prozesskosten nicht in die Höhe zu treiben. Er geht aber davon aus, dass Chaleska weitaus mehr wert war als 4.000 Euro.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2011, 9 U 12/11

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