Rechtstipp vom 04.11.2011

Trainingsfahrten mit Rennrädern

Radfahren sowie der Radsport auf öffentlichen Straßen sind im Allgemeinen zulässig. Voraussetzung ist die gemäß (österreichischer) Straßenverkehrsordnung und Fahrradverordnung entsprechende Ausrüstung mit zwei Bremsvorrichtungen, Beleuchtung, Klingel, Rückstrahlern, etc.

Ausnahmen sind für Rennfahrräder normiert:

Bei Tageslicht und guter Sicht ist nur eine Bremsvorrichtung verpflichtend vorgeschrieben, nicht jedoch die anderen Ausrüstungen (Mountainbikes fallen im Übrigen nicht unter diese Ausnahmebestimmung). Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern (darunter ist grundsätzlich eine Fahrt mit Rennfahrrädern im Rahmen eines systematisch geplanten, pädagogisch fundierten und zielgerichteten Handlungsverlaufs zur Steigerung und Optimierung sportlicher Leistungen, mit entsprechend rennmäßiger Kleidung und hoher Geschwindigkeit zu verstehen, wobei unerheblich ist, ob Mitglieder einer Radsportvereinigung oder Privatpersonen in ihrer Freizeit trainieren) besteht ein Wahlrecht zwischen der Benutzung von Radfahranlagen und der für den übrigen Verkehr bestimmten Fahrbahn.

Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern wird das grundsätzliche Recht zum Nebeneinanderfahren auf dem äußersten rechten Fahrstreifen eingeräumt (wenn nur ein Fahrstreifen in einer Fahrtrichtung vorhanden ist, ist darunter der äußerst rechte Fahrstreifen zu verstehen).

Auch mehrere Radfahrer dürfen nebeneinander fahren (Pulk), sofern dabei der äußerste rechte Fahrstreifen (wenn es nur einen gibt, dann dieser) nicht überschritten wird. Die Radfahrer haben als Gruppe das Rechtsfahrgebot zu beachten und bei Gegenverkehr notwendigerweise auch durch Beenden des Nebeneinanderfahrens auszuweichen.

Beim Rechtseinbiegen und Geradeausfahren darf, soweit dabei der äußerste rechte Fahrstreifen gewählt wird, nebeneinander gefahren werden; beim Linksabbiegen ist ein Nebeneinander fahren unzulässig, außer es steht nur ein Fahrstreifen für die betroffene Fahrtrichtung zur Verfügung. Im Übrigen unterliegen Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern den sonstigen allgemeinen Bestimmungen der (österreichischen) Straßenverkehrsordnung. Die nebeneinander Fahrenden dürfen sich auch gegenseitig nicht gefährden, was wiederum die Einhaltung eines der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstandes zwischen den nebeneinander fahrenden Radfahrern erfordert.

Rechtsanwalt Arno F. Likar

Rechtsanwaltskanzlei LIKAR GmbH

www.anwaltskanzlei-likar.at


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