Transparenzregister Frist 30.06.2022

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Transparenzregister

Seit dem 01.Oktober 2017 gilt für juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, nichtrechtsfähige Stiftungen, Trusts sowie vergleichbare Rechtsgestaltungen : eine Eintragung in das Transparenzregister der wirtschaftlich Berechtigten ist Pflicht. Diese Eintragung wird durch Mitteilung an die Bundesanzeiger Verlag GmbH elektronisch gegen Gebühr über www.transparenzregister.de vorgenommen.

Die Meldung muss seit dem 01. Oktober 2017 lückenlos einen wirtschaftlich Berechtigten beinhalten. Wurde die Gesellschaft nach diesem Datum gegründet, so muss eine lückenlose Angabe seit Gründungsdatum gewährleistet sein.

Durch Gesetzesänderung zum 01.08.2021 ist schlussendlich die in § 20 Abs. 2 GwG a.F. genannte Mitteilungsfiktion weggefallen. Folglich haben

  • Aktiengesellschaften, Societas Europaea oder Kommanditgesellschaften auf Aktien bis zum 31.03.2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022, und

in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022 Zeit, der registerführenden Stelle einen wirtschaftlichen Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Wirtschaftliche Berechtigte sind hiernach alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung nach § 3 GwG steht. Dabei sind besondere Konstellationen wie beispielsweise mehrere Anteilseigner oder fiktiv wirtschaftlich Berechtigte zu beachten.

Durch eine Eintragung in das Transparenzregister soll gewährleistet werden, dass auch bei verschachtelten und teilweise unübersichtlichen juristischen Strukturen natürliche Personen für jedermann kenntlich gemacht werden, wodurch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungen erheblich erschwert werden sollen.

Dabei beinhaltet das Transparenzregister unter anderem folgende Daten: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ( § 19 Abs. 3 GwG) und die Staatsangehörigkeit.

Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister sind seit dem 01.01.2020 alle Mitglieder der Öffentlichkeit nach Registrierung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG), sowie alle in § 23 Abs. 3 GwG genannten Behörden und Gerichte berechtigt. Für Mitglieder der Öffentlichkeit ist dies jedoch nur gegen Gebühr und in beschränktem Umfang gestattet. Liegen schutzwürdige Interessen vor, so kann auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten die Einsichtnahme in das Register beschränkt werden.

Foto(s): Ulrike Schmidt-Fleischer


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