Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
19.01.2012
Wer ohne Testament stirbt, hinterlässt meistens mehrere Erben. Sie bilden eine Gemeinschaft - die Erbengemeinschaft. Auf sie geht das Vermögen des Verstorbenen ungeteilt über. Das bedeutet: Besaß der Erblasser ein 3000 m² großes Grundstück, erben seine beispielsweise drei Erben nicht etwa je 1000 m². Sondern alle drei werden im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks „in ungeteilter Erbengemeinschaft" eingetragen. Keiner kann allein mit dem Grundstück etwas anfangen. Deshalb muss die Erbengemeinschaft aufgelöst, also „auseinandergesetzt" werden.
Sind sich alle Erben einig, ist das problemlos. Die Erben bestimmen, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Das gelingt selten ohne Streit. Was passiert z. B. mit einer Immobilie? Vielleicht will sie keiner der Erben oder gleich mehrere. Kann man sich nicht einigen, kommt es zum Prozess. Der ist kompliziert, langwierig und teuer. Und die Rechtsschutzversicherer machen meistens nicht mit. Trotzdem kommt es immer wieder zum Erbenstreit vor den Gerichten.
Das ist kaum verwunderlich. Die Erbengemeinschaft ist nämlich eine Zwangsgemeinschaft. Was das bedeutet, wird im Vergleich mit einer Gesellschaft deutlich: Seine Mitgesellschafter kann man sich aussuchen, seine Miterben nicht. Konflikte - nicht selten aus persönlichen Gründen - sind vorprogrammiert. Noch komplizierter wird es, wenn ein Miterbe verstirbt, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Dann kommen noch dessen Erben ins Boot. Und je mehr Beteiligte, desto schwieriger wird es, die abweichenden Interessen „unter einen Hut" zu bringen.
Deswegen: Vermeiden Sie von vornherein, dass eine Erbengemeinschaft entsteht! Rechtsanwälte und Notare kennen alle wirksamen Testamentsmöglichkeiten.
Anwaltskanzlei Dr. Zacharias
Volmerstraße 5, 12489 Berlin-Adlershof
Tel.: 6392-4567
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