Trennungsunterhalt: Zusammenleben mit volljährigem Kind kann Anspruch mindern

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Die Beteiligten des Rechtsstreits über die Zahlung (rückständigen) Trennungunterhalts lebten seit April 2009 getrennt. Die Ehefrau lebte seit spätestens April 2010 in dem zuvor einem Sohn übertragenen Haus, gemeinsam mit diesem und einem weiteren Sohn.

Bei Berechnung des von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalts berücksichtigte das OLG, dass die Ehefrau durch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit ihren beiden berufstätigen Söhnen Wohn- und Haushaltskosten spare.

Nach Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien könne das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft unter dem Aspekt ersparter Wohn- und Haushaltskosten nach den Umständen des Einzelfalls bei Leistungsfähigkeit die Bedürftigkeit mindern. Nach dem Wortlaut der Hammer Leitlinien sei dieses Zusammenleben auch nicht auf das Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner beschränkt, sondern häusliche Gemeinschaften könnten auch zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bestehen.

Davon sei hier auszugehen, da die Ehefrau und ihre beiden Söhne gemeinsam wirtschafteten und jeweils zur Versorgung der Gemeinschaft beitrugen. Beide Söhne seien als berufstätige Personen leistungsfähig.

Nach Berücksichtigung dieser vorgenannten Erwägungen ergab sich noch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 19 Euro, zu dessen Zahlung der Senat den Ehemann jedoch nach den Umständen des zu Beurteilung anstehenden Falles nicht verpflichtete.

Bei der Entscheidung, ob auch geringfügige Unterhaltsbeträge gezahlt werden müssten, sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten abzustellen. Davon sei in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen, die hier jedoch nicht festgestellt werden konnten.

Im Ergebnis musste also kein Trennungsunterhalt gezahlt werden.


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