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Trifft Taxifahrer eine Beförderungspflicht?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Man hat auf einer Feier über den Durst getrunken, muss schnell zum Flughafen oder die Bahn streikt? In solchen Fällen bietet sich eine Beförderung mit einem Taxi an. Bereits bei der Auswahl des Taxis am Taxistand geht das Problem manchmal aber schon los – so wird man auf das erste Taxi in der Reihe verwiesen, das man aber nicht nehmen will. Dann wird wegen der Kürze der Strecke auch noch eine Beförderung durch den Fahrer verweigert. Ist das wirklich zulässig?

Pflicht zur Beförderung

Taxifahrer dürfen eine Beförderung innerhalb ihres Pflichtfahrgebiets grundsätzlich nicht verweigern. Ihre Pflicht zur Beförderung ergibt sich hierbei aus § 22 PBefG (Personenbeförderungsgesetz) i. V. m. § 13 BOKraft (Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr).

Ausnahme von der Beförderungspflicht

In bestimmten Fällen darf ein Taxifahrer die Mitnahme von Fahrgästen jedoch ablehnen, etwa wenn ein Fahrgast sehr betrunken ist und ein aggressives Verhalten an den Tag legt, die Fahrt nicht zahlen kann, raucht oder Gegenstände aus dem Fahrzeug wirft. Ferner darf die Mitnahme von Personen nach § 15 II BOKraft abgelehnt werden, wenn sie z. B. Gegenstände bei sich führen, die aus dem Kfz ragen würden, stinken oder leicht entzündlich sind.

Müssen Tiere im Taxi mitgenommen werden?

Die Beförderungspflicht gilt generell auch, wenn der potenzielle Fahrgast einen tierischen Begleiter dabeihat, vgl. § 15 I 2 BOKraft. Es ist dann aber zu beachten, dass die Tiere nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden dürfen. So passen z. B. kleine Hunde ohne Probleme in den Fußraum (AG Hamburg, Urteil v. 28.01.2014, Az.: 234 Owi 163/13), größere können – sofern es sich bei dem Gefährt um einen Kombi oder ein Großraumtaxi handelt – im Kofferraum liegen.

Ist der Kofferraum allerdings deutlich vom Innenraum für Personen getrennt – wie bei einem Kfz mit Stufenheck – darf das Tier aus Gründen des Tierschutzes nicht im Kofferraum untergebracht werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.01.2004, Az.: IV-5 Ss (OWi) 221/03 – (OWi) 6/04 I). In diesem Fall darf der Taxifahrer eine Beförderung ablehnen. Er darf die Mitnahme von Personen mit Tieren ebenfalls verweigern, wenn er z. B. gegen das Tier allergisch ist oder wegen dessen Größe Angst davor hat. Ansonsten wäre nämlich die Sicherheit und Ordnung des Taxibetriebs gefährdet, da der Fahrer sich unter Umständen nicht auf den Verkehr konzentrieren bzw. das Kfz nicht sicher führen könnte. So kann etwa ein Schäferhund allein mit seinem Erscheinungsbild so manche Personen einschüchtern und verunsichern (OLG Hamm, Beschluss v. 05.03.1992, Az.: 3 Ss OWi 61/92).

Fahrgast hat Taxi-Wahlrecht

Der Fahrgast darf selbst wählen, in welchem Taxi er befördert werden will. Der Verweis auf das erste Taxi in der Schlange ist zwar kollegial – eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt es aber nicht. Hier kann der Taxifahrer auf seine Beförderungspflicht hingewiesen werden. Weigert er sich dann auch weiter, den Fahrgast an sein Wunschziel zu bringen, droht ihm ein saftiges Bußgeld.

Keine Beförderung wegen zu viel Gepäcks?

Hat der Fahrgast Gepäck bei sich, darf eine Beförderung deswegen nicht abgelehnt werden. Das gilt auch, wenn es sich um so viele Gepäckstücke handelt, dass sie nur unter Schwierigkeiten komplett in den Kofferraum verfrachtet werden können. Der Taxifahrer muss notfalls mehrere Beladungsversuche unternehmen, bis das Gepäck so im Kofferraum liegt, dass sich auch der Kofferraumdeckel schließen lässt (AG Hamburg, Urteil v. 09.03.2009, Az.: 237 OWi 19/09).

Beförderungspflicht trotz Kurzstrecken?

Auch wenn Kurzstrecken nicht lukrativ für den Taxifahrer sind: Es gilt die Beförderungspflicht innerhalb seines Pflichtfahrgebiets. Selbst wenn das Ziel z. B. nur ca. fünf Gehminuten entfernt ist, muss der Taxifahrer die Kunden dorthin bringen (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.03.1993, Az.: 5 Ss (OWi) 9/93 – (OWi) 53/93 I).

Wenn der Taxifahrer versetzt wird …

Wer bei der Taxizentrale anruft und ein Taxi bestellt, dann aber selbst am angegebenen Treffpunkt nicht erscheint, muss dem vergebens angerückten Taxifahrer eine Entschädigung nach den §§ 642 f. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zahlen, die sich gemäß dem jeweils geltenden Taxitarif aus dem Grundpreis, den Anfahrtskilometern und der Wartezeit zusammensetzt. Grund dafür ist ein Verstoß des Fahrgasts gegen seine Mitwirkungspflicht – schließlich kann der Taxifahrer die Beförderung nicht durchführen, wenn der potenzielle Kunde nicht da ist (AG Siegen, Urteil v. 19.11.2001, Az.: 10 C 318/01).

Folgen eines Verstoßes gegen die Beförderungspflicht

Verweigert der Taxifahrer ohne triftigen Grund die Beförderung, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 I Nr. 3c PBefG. Gegen ihn wird dann in der Regel eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro festgesetzt, vgl. § 61 II PBefG.

(VOI)

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