Trotz Präsenzgeschäft ist Widerruf eines Immobiliardarlehensvertrages möglich

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Der Bundesgerichtshof hat am 21. Februar 2017 über die Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft entschieden (Az.: XI ZR 381/16).

Die Kläger haben mit der Beklagten im Jahr 2006 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer zehnjährigen Laufzeit und einer Darlehenshöhe von 106.000 Euro abgeschlossen. Bei Vertragsabschluss waren die Kläger sowie ein Mitarbeiter der Bank anwesend, was ein sog. Präsenzgeschäft darstellt. Bei Vertragsschluss unterzeichneten die Kläger die Vertragsunterlagen und erhielten zudem eine Widerrufsbelehrung. Im Jahr 2014 haben die Kläger und die Beklagte eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen, um das Darlehen aufgrund eines Immobilienverkaufs abzulösen. Dafür stellte die Beklagte den Darlehensnehmern eine Vorfälligkeitsentschädigung von etwa 4.500 Euro in Rechnung. Einige Monate später widerriefen die Kläger ihren bereits abgelösten Darlehensvertrag und forderten von der Beklagten die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat den Widerruf für wirksam erkannt, da die Widerrufsbelehrung nicht genau erkennbar über den Beginn der Widerrufsfrist informiert. Zudem seien auch die Anwesenheit der Kläger bei Vertragsabschluss und eine mögliche konkludente Kenntnis über den Beginn der Widerrufsfrist unerheblich, denn die Widerrufsbelehrung hat zwingend in Textform zu erfolgen, sodass keine nachträgliche Korrektur vorgenommen werden könne. Auch die Aufhebungsvereinbarung hindere den wirksamen Widerruf nicht.

Rechtliche Möglichkeiten bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Das Widerrufsrecht für Darlehensverträge bis zum 10. Juni 2010 ist bereits im vergangenen Jahr erloschen. Für die Verträge zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 gilt weiterhin ein ewiges Widerrufsrecht. Die Verträge ab dem 21. März 2016 können bei einer fehlerhaften Widerrufsinformation spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen widerrufen werden. Darlehensnehmer, die einen rentablen Austritt aus ihren Darlehensverträgen planen und hohe Vorfälligkeitsentschädigungen einsparen wollen, sollten anwaltlichen Rat hinzuziehen, ihre Widerrufsbelehrung prüfen lassen und gegebenenfalls weitere rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen.

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