Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der der Leistungen zugrunde liegenden Normen im Eilverfahren keine höhere Leistung zugesprochen werden. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klar.
Das erstinstanzlich angerufene Sozialgericht (SG) Mannheim hatte den Antragstellern, afghanischen Asylbewerbern, darlehensweise Leistungen in Höhe der Hartz IV-Regelsätze beziehungsweise in Höhe der Regelsätze der Sozialhilfe zugesprochen und damit höhere Leistungen, als das AsylbLG für diesen Personenkreis vorsieht. Gestützt hatte das SG seine Entscheidung auf das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Damit stehe § 3 Absatz 2 AsylbLG nicht in Einklang.
Dem ist das LSG entgegengetreten. Auch eine mögliche Verfassungswidrigkeit des § 3 Absatz 2 AsylbLG rechtfertige die erlassene einstweilige Anordnung nicht. Denn den Gerichten sei es nicht gestattet, den zuständigen Träger allein auf Grundlage des Verfassungsrechts zu Leistungen zu verurteilen. Die Konkretisierung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sei allein dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Er müsse entscheiden, wie er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichere.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2011, L 7 AY 3998/11 ER-B
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