Trunkenheitsfahrt bei E-Scootern

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Das KG hat in einem Beschluss vom 31.5.2022 (3 Ss 13/22) entschieden, dass der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte sogenannte Beweisgrenzwert für die alkoholbedingte Fahrunsicherheit (absolute Fahruntüchtigkeit) auch für Fahrer von E-Scootern (Elektrokleinstfahrzeuge) gilt.


Im Regelfall muss deshalb nach Ansicht des Gerichts eine Gesamtabwägung für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umständen nicht stattfinden. Stattdessen kann das Gericht sich bei der Prüfung darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen können. Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.


Auch beim Fahren mit einem E-Scooter sollte deshalb unbedingt darauf geachtet werden, dass die üblichen Alkoholgrenzwerte eingehalten werden. Andernfalls kann mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden.


Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger


Christian Keßler


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