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Trunkenheitsfahrt oder Alkohol am Steuer

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Sie sind unter Alkoholeinfluss Auto gefahren? Oder haben sonst ein Fahrzeug betrunken im Straßenverkehr geführt? Viele Betroffene sind sich unsicher, was nun auf sie zukommt. Dies zu Recht, denn die Strafen hierfür können erheblich sein. Sie reichen von einer drastischen Geldstrafe über Fahrverbot bis hin zu einem Entzug der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug). Auch eine MPU (Medizinisch psychologische Untersuchung) kann notwendig werden und es drohen Einträge im Verkehrszentralregister.

Neben den finanziellen Folgen und den persönlichen Unannehmlichkeiten, die ein Verlust des Führerscheins mit sich bringt, kann dies auch großen Einfluss auf den ausgeübten Beruf haben, sofern man hier auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen ist.

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Wer betrunken Auto fährt, begeht eine „gemeingefährliche Straftat". Das deutsche Strafgesetzbuch sagt dazu in § 316 StGB folgendes:

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Bei dieser Norm handelt es sich um ein sog. abstraktes Gefährdungsdelikt. Beim abstrakten Gefährdungsdelikt genügt eine generell gefährliche Verhaltensweise. Eine Gefährdung im Einzelfall muss nicht eingetreten sein.

Es reicht also bereits aus, wenn man unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt. Es muss niemand konkret gefährdet worden sein, damit eine Strafbarkeit eintritt. Entscheidend ist, dass eine Gefahr geschaffen wurde, die möglicherweise andere Personen hätte gefährden können.

Entsprechend hoch ist sind die Strafen, die von deutschen Gerichten verhängt werden. Und es wird bereits der erste Verstoß bestraft.

Dennoch gibt es Möglichkeiten sich zu verteidigen um die Folgen einer Trunkenheitsfahrt abzumildern.

Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss um eine absolute Fahruntüchtigkeit oder eine relative Fahruntüchtigkeit gehandelt hat oder ob man sich sogar noch im Bereich einer Ordnungswidrigkeit bewegt.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab einem Alkoholpegel von 1.1 Promille vor. Ist dieser Wert überschritten, wird unwiderlegbar vermutet, dass eine Fahruntüchtigkeit vorliegt. In diesem Bereich kann es nur noch um Schadensbegrenzung gehen und darum, für wie lange ein Fahrverbot oder ein Entzug der Fahrerlaubnis gilt.

Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man in einem Bereich zwischen 0,2 Promille bis unter 1,1 Promille. In diesem Bereich hängt viel davon ab, ob weitere Ausfallerscheinungen hinzukommen oder sonstiges Auffälligkeiten. Hier entscheidet sich ob es sich um eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit handelt.

Sofern eine Trunkenheitsfahrt begangen wurde, sind auch die Handlungen im Anschluss entscheidend für das weitere Verfahren und dessen Folgen. Der Betroffene kann Widerspruch gegen die Beschlagnahme des Führerscheins einlegen. Ob dies sinnvoll ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Sofern es möglich ist, sollte bereits in diesem Stadium ein Anwalt hinzugezogen werden.

Gleiches gilt für die oftmals von der Polizei geforderte Mitwirkung an der Untersuchung der Fahruntüchtigkeit. Dies kann der Betroffene verweigern, da niemand gezwungen werden kann bei seiner eigenen Überführung bei der Begehung einer Straftat mitzuhelfen.

In jedem Fall ist es empfehlenswert, schnellstmöglich nach der Tat ein Anwalt aufzusuchen, damit dieser den Fall individuell beurteilt und die beste Verteidigungsstrategie erarbeitet, um beispielsweise ein möglichst kurzes Fahrverbot zu erreichen.

Gerne können Sie sich hierfür an die Kanzlei Recht und Recht wenden. Wir helfen Ihnen schnell, unkompliziert und mit all unserer Erfahrung.

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