aufgrund eines neuerlichen Urteils des Kammergerichtes Berlin (AZ: 13U 4/05) hat sich die Situation
für eBay-Mitglieder, die gesperrt oder gekündigt wurden, noch weiter verschlechtert.
Insbesondere kann sich eine Sperrungs- oder Kündigungsmöglichkeit schon dann ergeben, wenn
enge Familienangehörige bei eBay bereits einmal unangenehm aufgefallen sind. Das ist bitter, ja
existenzbedrohend für gewerbliche eBay-Anbieter, da sich nach den
AGB des Internetauktionshauses ein gesperrtes oder gekündigtes Mitglied nicht
wieder neu anmelden kann. Die Sperre ist somit eine lebenslange!
eBay-AGB genau
lesen
Wegen echter oder vermeintlicher Verstöße gegen die
eBay-Grundsätze droht auch immer die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der
Mitgliedschaft. Grundlage hierfür sind die AGB von eBay. In der ab dem 05.11.2004 gültigen
Fassung heißt es in § 4 Nr. 5 der AGB: "eBay kann den Nutzungsvertrag jederzeit mit
einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündigen. Das Recht zur Sperrung bleibt hiervon
unberührt."

Vom eBay-Fieber
ergriffen,
werden Gefahren oft übersehen.In dem vom Berliner Kammergericht
entschiedenen Fall wurden einer eBay-Anbieterin ihre Verwandschafts-verhältnisse zum
Verhängnis. So hat ihr eBay die Mitgliedschaft aus folgendem
Grund gekündigt: ihr Ehemann war wegen negativer Bewertungen aufgefallen und gesperrt worden.
eBay ging davon aus, die Anbieterin werde die ehemaligen Auktionsgeschäfte ihres Mannes unter
ihrem Namen weiterführen. Der Umstand, dass sie völlig andere Artikel einstellte und keine
negative Bewertung hatte, wurde nicht berücksichtigt. Das Gericht teilte
die Ansicht von eBay, dass durch die eigene Anmeldung der Klägerin die bestehende Sperrung des
Ehemannes umgangen werden soll. Nicht abschließend geklärt hat das Gericht dabei die
Frage, ob eBay nicht wenigsten vor einer Sperrung abmahnen muss. Die AGB von eBay sehen das bislang
nicht vor.
Die Steuerfalle
Wer regelmäßig über eBay
Waren anbietet, kann schon mal die gesteigerte Aufmerksamkeit des Fiskus erregen. Allerdings bedarf
es da etwas mehr als der alljährlichen Entrümpelung des eigenen Kellers. Wer sich aber
speziell mit Waren eindeckt, um sie bei eBay zu verkaufen, muss seine Einnahmen versteuern, wenn die
Gegenstände innerhalb eines Jahres vor dem Verkauf erworben wurden. Allerdings ist ein
jährlicher Gesamtgewinn von 512 Euro steuerfrei. Der Gewinn errechnet sich dabei aus dem
erzielten Verkaufspreis abzüglich der eigenen Anschaffungskosten. Verluste können bei
diesen Einkünften nur bis zur Höhe der Gewinne, die bei den eBay-Verkäufen erzielt
wurden, abgezogen werden – vergleichbar mit den An- und Verkäufen von
Aktien.
Wann liegt gewerblicher Handel vor?
Nach der Rechtsprechung
erzielt der Verkäufer dann Einkünfte aus Gewerbetätigkeit, wenn er besonders
häufig und nachhaltig bei den Auktionen Artikel anbietet und verkauft. Das dürfte
insbesondere bei den so genannten "Powersellern" gegeben sein. Hier kann unter
Umständen auch noch die Gewerbesteuerpflicht und die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) eintreten. Mangels einer einheitlichen
Rechtsprechung muss aber die Gewerblichkeit von Fall zu Fall individuell bestimmt werden. Um das
Risiko zu vermeiden, eines Tages als Steuersünder entlarvt zu werden, sollte hier im
Zweifelsfall Rechtsrat eingeholt werden. Angesichts vermehrter Online-Recherchen der
Finanzämterund Außenprüfungen bei den Auktionshäusern sollte man die Sache
nicht auf die leichte Schulter nehmen. Unter Umständen empfiehlt sich sogar eine
strafbefreiende Selbstanzeige.
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