Typische Fragen im Scheidungsverfahren

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Immer wieder tauchen bei meinen Mandanten Fragen zum Ablauf des Scheidungsverfahrens auf.

Hier „The best of":

Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

 Wenn es sich nur um das Scheidungsverfahren handelt (also ohne Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich), dann dauert das Scheidungsverfahren ca. 7 bis 12 Monate.

Warum dauert die Scheidung so lange, wenn doch das Finanzielle geregelt ist?

 Mit der Scheidung ist der Zwangsverbund Versorgungsausgleich mitzuregeln. Das sind die Rentenanwartschaften, die beide Eheleute in der Ehezeit (nur die ist maßgeblich! Was vorher oder nachher gesammelt wurde, verbleibt bei demjenigen) erwirtschaftet haben. Der Richter holt die Auskünfte von den Rententrägern ein. Jeder gibt die Hälfte seines Ehezeitanteils dem anderen ab. Die Scheidung dauert deshalb so lange, weil die Rententräger häufig mehrere Monate brauchen, um die Auskünfte zu erteilen. Das Gericht setzt erst den Scheidungstermin an, wenn alle Auskünfte da sind. Manchmal finden sich auch Lücken im Versicherungsverlauf. Dann wird nachgefragt, ob in der bestimmten Zeit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen wurde. Das Scheidungsverfahren bietet also auch Gelegenheit, Lücken zu schließen, was später einmal den Rentenantrag beschleunigen wird.

Jedenfalls liegt es meist am Versorgungsausgleich, wenn die Scheidung lange dauert.

Können wir nicht einen gemeinsamen Anwalt nehmen? 

Nein! Immer wieder kommen Eheleute, die für das Scheidungsverfahren einen gemeinsamen Anwalt beauftragen wollen. Dies kann es aber naturgemäß nicht geben, weil immer unterschiedliche Interessenlagen vorliegen. So kann es für den einen sinnvoll sein, schnell geschieden zu werden, wohingegen es für den anderen sinnvoll ist, mit der Scheidung zu warten (z. B. Trennungsunterhalt läuft länger, Rentenanwartschaften wachsen wegen längerer Ehezeit etc.). Der gemeinsame Anwalt ist also ein Mythos, der offensichtlich amerikanischen Filmen entspringt.

Möglich ist es aber, dass nur einer einen Anwalt hat:

Tauchen bei mir solche Paare auf, die (erfreulicherweise!) alle offenen Punkte geregelt haben und nur noch geschieden werden wollen, so kläre ich als erstes, wen ich vertreten soll. Der andere benötigt dann nicht unbedingt einen eigenen Anwalt, sondern kann sich dem Scheidungsantrag des anderen (also meines Mandanten) anschließen. Einen eigenen Antrag kann er aber nicht stellen, das heißt, wenn mein Mandant seinen Antrag zurücknehmen will (aus welchem Grund auch immer), dann wird der andere erst einmal nicht geschieden. Er muss dann einen eigenen Antrag mit Anwalt auf den Weg bringen.

Das Prinzip, dass einer einen Anwalt hat und der andere der Scheidung zustimmt, bietet sich in den Fällen an, in denen wirklich alles geregelt ist (Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Kindesunterhalt, Umgang). Dann ist dies die preiswerteste Lösung, weil viele sich dann die Kosten für nur einen Anwalt teilen. 

Wie läuft denn der Scheidungstermin ab?

Hier sind viele nervös. Dies ist aber nicht nötig. Der Richter fragt die Beteiligten, wie lange sie getrennt leben und ob sie geschieden werden möchten. Dann werden die Rentenanwartschaften kurz besprochen und der Versorgungsausgleich geregelt. Das war es in der Regel schon, wenn nicht im Verbund noch andere Fragen wie Unterhalt oder ähnliches mit „eingeklagt" wurden.

Der Richter fragt also nicht, warum man geschieden werden möchte oder warum die Ehe gescheitert ist. Es wird also keine „schmutzige Wäsche gewaschen". Im Gegensatz zu Kindschaftssachen oder auch Unterhaltssachen geht es also sachlich und nicht emotional zu.

Werden im Scheidungsverfahren Unterhalt oder Kindschaftssachen mitgeregelt?

Nicht automatisch! Grundsätzlich gilt: Der Richter entscheidet nur auf Antrag. Wenn nur Scheidungsantrag gestellt ist, dann entscheidet er auch nur über diesen. Trotzdem kann noch über Unterhalt, Familieneigenheim etc. außergerichtlich verhandelt werden. Diese Punkte können auch in einem separaten Verfahren oder aber auch im Scheidungsverfahren (sog. Verbund) mit eingebracht werden. Auf jeden Fall ist ein Antrag erforderlich. Das Gericht regelt außer dem Versorgungsausgleich nichts automatisch mit.

Ich hoffe, ich konnte einige Fragen klären!

Simone Graute

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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