Im Folgenden sollen die Grundzüge der Berechnung solcher Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren gegeben werden, welche im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit typischerweise entstehen. Vorgestellt werden soll die Berechnung typischer Rechtsanwaltsgebühren nach den gesetzlichen Vorschriften sowie solcher Gerichtsgebühren, welche mit einer gerichtlichen Rechtsverfolgung in der ersten Instanz in der Regel entstehen.
Das außergerichtliche Verfahren
Der Rechtsstreit wird in der Regel mit Durchführung des außergerichtlichen Verfahrens beginnen.
Die Berechnung der Anwaltskosten erfolgt auf Grund eines bestimmten Gegenstandswertes, dessen Ermittlung sich nach Umfang und der Natur dessen richtet, was der Mandant erreichen will. Wenn eine Forderung geltend gemacht werden soll, entspricht die Höhe der Forderung in der Regel der Höhe des Gegenstandswerts.
Ist der Gegenstandswert ermittelt, schaut man in der Anlage 2 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (dem sog. RVG) nach, welche Gebühr dem Gegenstandswert zugeordnet ist.
Ist man fündig geworden, weiß man, wie hoch eine sog.“1,0 Gebühr“ ist. Diese Gebühr dient für die weitere Berechnung als Grundlage und wird von Rechtsanwälten zwecks Abrechnung ihrer Tätigkeit mit einem bestimmten Faktor, dem sog. Gebührensatz, multipliziert werden, welcher die Schwierigkeit und den Umfang der Sache und ihrer Bearbeitung widerspiegelt.
1.) Die Geschäftsgebühr
Bei der Geschäftsgebühr als eine der klassischen Gebührentatbestände ist hierfür ein Rahmen von 0,5 (sehr leichte Tätigkeit und/oder sehr geringer Tätigkeitsumfang) bis 2,5 (sehr schwer und/oder sehr großer Umfang) vorgegeben, innerhalb dessen sich der Rechtsanwalt den für seine Tätigkeit angemessenen Gebührensatz nach pflichtgemäßem Ermessen auszusuchen hat. Gesetzlich geregelt ist diese Gebühr im Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG unter der Nummer 2300.
Ist das Mandat von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bzw. Umfang, wird der Mittelwert und damit ein Gebührensatz von 1,3 verwendet.
Bei der Geschäftsgebühr sind zudem folgende Punkte zu beachten:
Wenn ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, wird die Hälfte dieser Gebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet.
Wenn in der gleichen Angelegenheit nicht nur ein Mandant zu vertreten ist, sondern mehrere, erhöht sich die Gerichtsgebühr pro Mandant um 0,3 bis zu einem Maximalwert von 2,0. Diese so genannte Erhöhungsgebühr wird auf die Geschäftsgebühr hinzugerechnet. Bei einem sehr schweren Fall und vielen Mandanten können in der gleichen Angelegenheit somit der Geschäftsgebühr ein Gebührensatz von maximal 4,5 zu Grunde gelegt werden (2,5 Geschäftsgebühr + 2,0 Erhöhungsgebühr)
2.) Der außergerichtlicher Vergleich
Wird die Sache im außergerichtlichen Bereich durch den Abschluss eines Vergleichs erledigt, so kann der Rechtsanwalt eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß RVG-VV 1000 berechnen.
Im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens wird der Rechtsanwalt regelmäßig seine Auslagen für Post und Telekommunikation berechnen, welche konkret (pro Telefonat, pro Brief etc) oder aber pauschal abgerechnet werden können. Auch die anfallende Mehrwertsteuer wird berechnet.
Das gerichtliche Verfahren in der ersten Instanz
Sofern
- keine außergerichtliche Einigung oder
- kein Erfolg bei außergerichtlicher Abwehr / Durchsetzung von Ansprüchen
erreicht werden kann, ist u.U. der Übergang in das gerichtliches Verfahren in der ersten Instanz geboten. Kostentechnisch fallen hier die so genannten „Kosten des Rechtsstreits“ an, welche sich aus den gerichtlichen und den außergerichtlichen Kosten zusammensetzen.
Wichtig: Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens meinen „außergerichtliche Kosten“ grundsätzlich nicht solche, welche einer Partei vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, d.h. in der Regel vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht entstanden sind. So wird insbesondere die außergerichtlich berechnete Geschäftsgebühr nicht von den „Kosten des Rechtsstreits“ erfasst. Diese müssen ggf. als Nebenforderungen in der Klage geltend gemacht werden!
1.) Die Gerichtsgebühren (sog. gerichtliche Kosten)
Hier fallen in der Regel Gerichtskosten in Höhe eines vom Kläger vorzustreckenden Betrags an, dessen Höhe sich im Grunde nach den gleichen Prinzipien berechnet wie die oben genannte Geschäftsgebühr.
Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr ist im Bereich der Gerichtsgebühren die Höhe derselben wie folgt zu bestimmen:
Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der Streitwert ist, d.h. der Wert dessen, worum gestritten werden soll. Der entsprechende Wert ist ggf. zunächst ein vorläufiger und kann dem oben genannten Gegenstandswert entsprechen, muss es jedoch nicht (es kann ja sein, dass z.B. weniger eingeklagt werden soll, als im außergerichtlichen Bereich ursprünglich geltend gemacht worden ist).
Hat man den vorläufigen Streitwert ermittelt (der endgültige Streitwert, welcher sich im Laufe des Verfahrens erhöhen oder auch verringern kann, wird am Ende des Rechtsstreits und für die Parteien verbindlich vom Gericht festgesetzt), schaut man nicht im RVG, sondern in der Anlage 2 zu §34 Gerichtskostengesetz (GKG) nach, welche Gebühr diesem vorläufigen Streitwert zugeordnet ist. Ist man fündig geworden, weiß man, wie hoch in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren eine 1,0 Gerichtsgebühr ist. Diese Gebühr bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtskosten.
Wird eine Klage erhoben, fallen zunächst 3 Gebühren an, welche von der Klägerpartei vorzuschießen sind. Zahlen die Kläger nicht, sieht das Gesetz vor, dass die Klage nicht zugestellt werden soll. Im Gegensatz zur Berechnung der außergerichtlich anfallenden Geschäftsgebühr ist bei den Gerichtsgebühren genau festgelegt, welcher Gebührensatz für welche prozessuale Entwicklung bzw. Handlung jeweils zu Grunde zu legen sind und unter welchen Voraussetzungen er sich erhöht oder ermäßigt. Es kann also nicht wie bei der Geschäftsgebühr unter verschiedenen Gebührensätzen gewählt werden.
2.) Die Anwaltskosten (sog. außergerichtliche Kosten)
Im Falle der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens ist im RVG geregelt, welche Gebühren die Rechtsanwälte berechnet und welche Gebührensätze zu Grunde gelegt werden dürfen. Für ein gerichtliches Klageverfahren fallen hier beim anwaltlich vertretenen Kläger vor allem die folgenden Gebühren an, wenn ein gerichtlicher Verhandlungstermin vom Rechtsanwalt wahrgenommen wird:
a) 1,3 Verfahrensgebühr
b) 1,2 Terminsgebühr
c) (1,0 Einigungsgebühr, wenn ein Vergleich abgeschlossen werden kann und hierdurch der Rechtsstreit erledigt wird)
d) Post/Telekommunikationsauslagen, Kopierkosten, sonstige Auslagen (Parkgebühren etc)
e) Fahrtkosten (Pkw / Bus /Bahn) für die Fahrt zum Gericht und zurück
f) Abwesenheitsgeld für die Zeit, in welcher der Anwalt nicht in der Kanzlei ist
g) Mehrwertsteuer
Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, fallen auch auf der Gegenseite bzw. auf Seiten des/der Beklagten entsprechende Rechtsanwaltskosten an, welche im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Kosten zu den eigenen Rechtsanwaltskosten hinzutreten.
3.) Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits?
Jede Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zum Ausmaß ihres Unterliegens. Konkret bedeutet dies, dass eine Partei mit 80% unterliegt, in der Regel auch 80% der Kosten zu tragen hat. Würde eine Klage nur in Höhe von 20% abgewiesen werden, so wären vom Kläger grundsätzlich nur 20% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtsanwalt Christoph Kaiser, Nierstein
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