Übernahme von Bestattungskosten – Sozialamt muss sich beeilen

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Wenn ein naher Angehöriger stirbt  ist dies für jeden ohnehin schon eine belastende Situation. Wenn man dann auch noch nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um eine Bestattung durchführen zu lassen, ist dies umso belastender. In diesen Fällen ist der zuständige Sozialleistungsträger gem. § 74 SGB XII verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen.

Leider lassen sich die Sozialämter mit der Bewilligung derartiger Leistungen in der Regel sehr viel Zeit, oft mehrere Monate. Dies macht die Situation für Angehörige natürlich noch einmal belastender, da der Leichnam oder die Asche so lange aufbewahrt werden muss. Ein Abschiednehmen und ein Abschließen mit dem Trauerfall ist in dieser Zeit nicht möglich, sondern die seelische Belastung nimmt sogar noch zu.

Daher gibt es in den Bestattungsgesetzen der Länder, in Niedersachsen beispielsweise in § 9 des Nds. BestattG, dazu eine Regelung: Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden. 

Diese Fristen werden regelmäßig nicht eingehalten, weil die Sozialleistungsträger nicht schnell genug arbeiten.

Dazu hat das Sozialgericht Hannover im Einklang mit anderen Sozialgerichten jüngst eine interessante Entscheidung getroffen, die eigentlich nur das Selbstverständliche wiederholt (Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 11.11.2020, Aktenzeichen S 27 SO 372/20 ER): Der Sozialleistungsträger ist natürlich verpflichtet, die Übernahme der Bestattungskosten schnell zu bestätigen, damit die gesetzlichen Vorschriften zur Bestattung eingehalten werden können.

Interessant ist die Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vor allem deswegen, weil es sich hier um ein Eilverfahren handelte. Das Sozialgericht hat den Sozialleistungsträger, hier die Region Hannover, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, damit die Urne endlich beigesetzt werden kann.  Voraussetzung dafür ist natürlich, dass sämtliche zur Prüfung des Anspruches erforderlichen Unterlagen, also beispielsweise Einkommens- und Vermögensnachweise des oder der Antragsteller(s) dem Sozialleistungsträger vollständig vorliegen. Voraussetzung ist weiter, dass keine Erben bekannt sind bzw. alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Sozialgericht den Sozialleistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichten, die Bestattungskosten zu tragen.

Sollte ein Sozialleistungsträger im Hinblick auf die Bestattungskosten also mal wieder „trödeln“ ist es ohne weiteres möglich, seine Ansprüche im Wege der einstweiligen Anordnung durchzusetzen.


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