Überstundenvergütung - Klausel zur pauschalen Abgeltung unwirksam

Rechtsgebiete: Arbeitsrecht, Zivilrecht
Rechtstipp vom 31.08.2010

Die Bezahlung von geleisteten Überstunden führt immer wieder zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. In Arbeitsverträgen finden sich zum Teil Abgeltungsklauseln, mit denen der Arbeitgeber versucht, eine Bezahlung von Überstunden generell zu verhindern. Eine solche pauschale Abgeltungsklausel hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil vom 03.06.2010 für unwirksam erklärt (Az. 15 Sa 166/10).

Der Fall: Gegenstand des Verfahrens war die Forderung eines angestellten Rechtsanwalts auf Bezahlung einer Überstundenvergütung in Höhe von knapp 40.000 EUR gegen seinen Arbeitgeber. Er machte ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ca. 900 Überstunden geltend aus einem Zeitraum von 2,5 Jahren. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Abgeltungsklausel im Arbeitsvertrag, die folgenden Wortlaut hatte: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten."

Das LAG Berlin-Brandenburg kam zu dem Ergebnis, dass diese Klausel unwirksam sei wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen, die es auf diese Klausel anwendete. Die Richter sahen die Klausel als unklar an und bejahten einen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Die Richter schlossen sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und anderer Landesarbeitsgerichte an. Die Richter am LAG sahen es für eine wirksame Klausel als erforderlich an, dass eine konkrete Zahl von mit abgegoltenen Überstunden in der Klausel angegeben sein müsste. Mit einer Reihe weiterer Argumente erhielt der Kläger den überwiegenden Teil der geforderten Vergütung zugesprochen mit einem Betrag von 30.229,12 EUR zzgl. Verzugszinsen.

Wie grundsätzlich für eine Klage auf Bezahlung von Überstunden ist es aber auch in diesem Fall erforderlich gewesen, dass der Arbeitnehmer schlüssig darlegen kann, wann genau er in welchem Umfang gearbeitet hat.

Wer eine solche oder eine ähnliche Klausel in seinem Arbeitsvertrag vorfindet und Überstunden leistet, aber bisher die Bezahlung von Überstunden nicht geltend gemacht hat, kann ggf. erhebliche Vergütungsnachzahlungen erreichen, wenn er sich erfolgreich auf die Unwirksamkeit der Klausel beruft.

Rechtsanwalt Stefan Westbunk, Osnabrück

www.ra-westbunk.de


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