Überwachung von Angestellten – Was dürfen Arbeitgeber?

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Videoüberwachung bei Lidl, Telefonüberwachung bei der Telekom. Überwacht nun auch Aldi seine Mitarbeiter? Der schon längst überfällige Gesetzesentwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz trifft passenderweise mit Vorwürfen eines ehemaligen Detektivs bei Aldi zusammen. Der Gesetzesentwurf wird nun dem Bundestag zur Beratung vorgelegt. Doch wie ist die Rechtslage zur Überwachung von Arbeitnehmern im Moment? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und was dürfen Arbeitgeber? Der folgende Überblick soll die momentane Rechtslage kurz zusammenfassen.

Telefonüberwachung am Arbeitsplatz

Die Kommunikation mittels Telefon gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich jedes Einzelnen und ist durch das Grundgesetz und durch Strafgesetze geschützt. Die inhaltliche Kontrolle von Telefongesprächen ist damit nicht zulässig. Der Arbeitgeber kann jedoch überprüfen, ob das Telefon ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt wird. Dies kann er durch Abgleich der formellen Verbindungsdaten, einschließlich der Empfänger auswerten. In begründeten Ausnahmefällen ist aber auch eine inhaltliche Überprüfung gerechtfertigt. Dafür müssen jedoch dringende Verdachtsmomente vorliegen.

Überwachung von E-Mails am Arbeitsplatz

Auch die Kommunikation per E-Mail ist durch das Grundgesetz und Strafgesetze geschützt. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich den Inhalt der versandten und empfangenen E-Mails nicht kontrollieren. Er kann jedoch die formalen Daten, wie Absender, Empfänger oder Uhrzeit, auswerten. Ist der Arbeitnehmer dringend verdächtig, so kann der Arbeitgeber jedoch auch den Inhalt von E-Mails überprüfen.

Offene Videoüberwachung

Kameras in Museen, Banken oder Verkaufsräumen erfüllen vielfach den legitimen Zweck vor Diebstählen oder Vandalismus zu schützen. Wird für alle sichtbar auf die Überwachung durch Kameras hingewiesen, so ist diese zulässig. Jedoch darf hierdurch keine verschleierte Überwachung der Arbeitnehmer stattfinden. Außerdem muss die Überwachung durch Videokameras vorab den Mitarbeitern angekündigt werden.

Versteckte Videoüberwachung

Heimliche Rundum-Kontrollen durch Kameras sind rechtswidrig. Der Arbeitnehmer darf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter nicht durch versteckte Videokameras überprüfen. Nur wenn ein konkret begründeter Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter eine strafbare Handlung oder eine andere schwere Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, darf der Arbeitgeber versuchen ihn mittels einer Überwachung per Videokamera zu überführen. Doch auch in einem solchen Ausnahmefall dürfen nicht alle Mitarbeiter ständig und flächendeckend überwacht werden.

Es bleibt nun abzuwarten, welche Änderungen das neue Gesetz mit sich bringt. Benötigen Sie weitere Informationen? Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Arbeitsrecht berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft in Lahr Arbeitgeber und Arbeitnehmer umfassend und kompetent.

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