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Überwachung von Grundstück und Bürgersteig mit privater Kamera erlaubt?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Zwielichtige Gestalten nutzen die dunkle Jahreszeit besonders gerne für Einbrüche, Sachbeschädigungen und ähnliche Taten. Kein Wunder, dass sich Hauseigentümer dagegen schützen wollen – auch durch die Anbringung von Kameras.

Allerdings dürfen fremde Menschen nicht nach Belieben gefilmt werden, dafür sorgt der Datenschutz. Aber sind Überwachungskameras am Haus damit nun erlaubt oder nicht?

Grundstückseingang und Gehsteigstreifen erfasst

Eine Hauseigentümerin aus München klagte gegen ihren Nachbarn, nachdem der an seinem Haus eine Videokamera angebracht hatte. Einbrüche hatte es davor wohl keine gegeben, aber eine Fensterscheibe war mutwillig eingeschlagen worden, ohne dass der oder die Täter ermittelt werden konnten.

Die Kamera war an einem Kugelgelenk befestigt und dementsprechend flexibel in ihrem Aufnahmewinkel. Die war so eingestellt, dass der Eingangsbereich des Grundstücks und ein schmaler Streifen des Bürgersteigs gefilmt wurden. Die Anbringung der Überwachungskamera hatte der Mann zuvor sowohl mit der Polizei als auch dem bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht abgesprochen.

Nachbarschaftsstreit schon fast Tradition

Seine Nachbarin fühlte sich dadurch trotzdem gestört, denn das Verhältnis zwischen den beiden war ohnehin nicht das Beste. So hatte es bereits verschiedene andere Streitigkeiten bezüglich des Einsatzes von Streusalz im Winter, dem Pflanzenzuschnitt im Sommer, einem Grenzüberbau und der Anbringung eines Sichtschutzes gegeben.

Nachdem der Hausbesitzer trotz Aufforderung der Dame nicht bereit war, seine Überwachungskamera wieder abzumontieren, kam es schließlich zu der Klage vor dem Amtsgericht (AG) München.

Interessenabwägung im konkreten Einzelfall

Die zuständige Richterin musste schließlich eine Abwägung zwischen den jeweiligen Interessen der Nachbarn vornehmen: Der Mann wollte vermeiden, dass es zu weiteren Sachbeschädigungen, Diebstählen oder Ähnlichem kommt. Schließlich befand sich auf seinem Grundstück auch eine ca. 8000 Euro teure Garten-Modelleisenbahn.

Seine Nachbarin sah hingegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht bedroht. Sie befürchtete, nicht zuletzt aufgrund der vorausgegangenen Streitigkeiten, eine widerrechtliche Überwachung durch die angebrachte Kamera. Die filmte ja jetzt schon teilweise öffentlichen Grund und Boden und könnte durch ihre Beweglichkeit auf dem Kugelgelenk theoretisch auch ihr Grundstück aufnehmen.

Das Gericht räumte hier den Interessen des Mannes am Schutz seines Eigentums den Vorrang ein. Immerhin war es schon einmal zu einer Sachbeschädigung gekommen, die letztlich nicht aufgeklärt werden konnte. Seine Nachbarin hingegen konnte nicht mehr als subjektive Befürchtungen vorweisen, dass die Kamera theoretisch für unerlaubte Aufnahmen benutzt werden könnte.

Der schmale Gehsteigstreifen war dabei laut Gericht vernachlässigbar und das Nachbargrundstück lag jedenfalls nachweislich nicht im Aufnahmebereich der Kamera. Die rein theoretische Möglichkeit eines Missbrauchs genügte nicht, um die Klage zu begründen. Die Kamera darf in diesem Fall also bleiben.

Fazit: Sicherheit und Datenschutz sind oft schwer zu vereinen. Wird allerdings nur der private Grundstückseingang überwacht, verletzt das regelmäßig keine Rechte Dritter und ist dementsprechend erlaubt.

(AG München, Urteil v. 20.03.2015, Az.: 191 C 23903/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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