Überwachungskamera am Hauseingang: Mieter kann Entfernung verlangen

Rechtsgebiet: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Rechtstipp vom 13.04.2010
Ein Vermieter darf den Eingang seines Mietshauses nur dann durch eine Kamera überwachen lassen, wenn die Überwachung erforderlich ist, um schwerwiegende Beeinträchtigungen abzuwehren. Ist dies nicht der Fall, haben die Mieter ein Recht darauf, dass die Kamera entfernt wird. Denn die Überwachung greife schwerwiegend in ihre Persönlichkeitsrechte ein, erläutert das Amtsgericht (AG) München.

Der Vermieter einer Wohnung hatte im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera installiert. Die Kamera war von innen auf die Eingangstüre gerichtet. Sie erfasste jede Person, die das Haus betrat und sich im Eingangsbereich aufhielt. Eine Mieterin des Anwesens sah dies und forderte den Vermieter auf, die Kamera zu entfernen. Als er dies verweigerte, erhob sie Klage vor dem AG München. Schließlich sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Vermieter wandte ein, vor dem Anwesen seien Fahrräder gestohlen sowie die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden. Deshalb sei er berechtigt, die Kamera anzubringen.

Dies sah das AG München anders. Es betont, dass die Überwachung des Hauseingangs durch eine Kamera erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreife. Dies gelte auch dann, wenn die Bilder nicht gespeichert würden. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasse auch die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen.

Der Eingriff wäre laut AG allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen des Beklagten erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Dem sei hier jedoch nicht so. Konkret habe nur ein Vorfall berichtet werden können, bei dem eine Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges erfolgt sei. Das AG stellt schon in Frage, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde.

Eine Überwachung wäre seiner Ansicht nach aber jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden. Bei geschlossener Türe nütze die Kamera nichts. Diese sei daher zur Verhinderung von Straftaten nicht geeignet. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2009, 423 C 34037/08, rechtskräftig

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