In einer Universitätsbibliothek wurden Kameras zur Vermeidung von Diebstählen installiert.
Dabei wurden sämtliche Aufnahmen für kurze Zeit gespeichert und nach Ablauf dieser Zeit von neuen
Sequenzen wieder überspielt. Zwei Studenten klagten gegen die Kameras mit der Begründung, ihr
Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Das Gericht differenzierte in seiner
Entscheidung: Die reine Überwachung der Räume durch die Kameras ist zulässig. Zwar ist das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, jedoch überwiegt das öffentliche Interesse
Straftaten zu vermeiden, den Bestand der Bibliothek zu sichern und eine qualitativ gute Ausbildung
garantieren zu können. Die permanente Speicherung der Aufnahmen wird jedoch untersagt. Dabei sind
nämlich personenbezogenen Daten in hohem Maß betroffen, insbesondere weil die Aufnahmen ohne
konkreten Anlass gespeichert werden. Zur Beweissicherung kann dies nur anlassbezogen erfolgen,
nämlich wenn am Monitor der konkrete Verdacht einer Straftat erkennbar ist. Eine generelle
Speicherung ist unzulässig. (OVG Münster, Urteil vom 08.05.2009 - Az. 16 A
3375/07)
Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp
Meyer Wank - Rechtsanwälte
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