Überweisung von Geldern aus Serbien auf ein Konto im Ausland

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Es kommt oft vor, dass ausländische Staatsbürger oder im Ausland lebende serbische Staatsbürger Geld oder Immobilien in Serbien erben, die sie später verkaufen, sodass sie das durch den Erhalt des Kaufpreises eingenommene Geld auf ein Konto im Ausland überweisen möchten, wo sie wohnen. Besonders häufig sind solche Fälle seit Ausbruch der Corona-Pandemie vor allem aufgrund erschwerter Reisemöglichkeiten aufgetreten. Art. 29 des Gesetzes über Fremdwährungsgeschäfte („Amtsblatt der RS“, Nr. 62/2006, 31/2011, 119/2012, 139/2014 und 30/2018) legt die Voraussetzungen für die Überweisung von Geldern von inländischen (serbischen) Konten ins Ausland in diesen Fällen fest.

Überweisungen ins Ausland

Artikel 29

Eine nicht im Inland ansässige Person, die ihre Geschäfte über ein Konto einer gebietsfremden Person führt, und eine gebietsansässige Person – eine Zweigniederlassung einer ausländischen juristischen Person, die über ein Konto eines Gebietsansässigen Geschäfte abwickelt, dürfen von diesen Konten ins Ausland überweisen, sofern sie zuvor ihren steuerlichen Verpflichtungen gegenüber der Republik aus dem betreffenden Geschäft nachgekommen sind, worüber eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen ist.

Die Überweisung von Geldern ins Ausland von Fremdwährungs- und Dinar-Sparkonten von gebietsfremden Personen wird bei der Bank ohne besondere Auflagen vorgenommen.

Eine ausländische Bank, die Geldmittel auf einem Konto bei einer Bank in der Republik hält, unterliegt nicht den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Auflagen.

Die Überweisung von Geldern ins Ausland von zweckgebundenen Konten von gebietsfremden Personen, die für den Wertpapierhandel eröffnet wurden, unterliegt nicht der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Auflage, sofern dies durch ein internationales Doppelbesteuerungsabkommen geregelt ist.

Für Überweisungen von einem Konto eines Gebietsfremden in Serbien (z. B. Konto eines ausländischen oder eines inländischen Staatsbürgers, der nicht in Serbien wohnt) ist es erforderlich, eine Bescheinigung des Finanzamtes einzuholen, dass alle Steuern in Serbien bezahlt wurden, sodass Gelder von einem Bankkonto in Serbien auf ein Bankkonto derselben Person im Ausland überwiesen werden können.

Damit das Finanzamt eine Bescheinigung darüber ausstellen kann, dass alle Steuern in Serbien beglichen wurden und dass Gelder von einem Konto in Serbien auf ein Konto im Ausland überwiesen werden können, sind dem Finanzamt folgende Bescheinigungen und Nachweise vorzulegen:

  1. Bescheinigung / Nachweis über die Zahlung der Grundsteuer, falls der Steuerausländer Immobilien in Serbien hat, die vom örtlich zuständigen Finanzamt einzuholen ist;
  2. Bescheinigung / Nachweis über die Zahlung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer oder Bescheid, dass der Steuerpflichtige von der Zahlung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer befreit ist, die vom zuständigen Finanzamt einzuholen ist;
  3. Bescheinigung / Nachweis darüber, dass die Grunderwerbssteuer bezahlt wurde, im Falle der Überweisung des Geldes aus dem Verkauf von Immobilien in Serbien, die beim zuständigen Finanzamt einzuholen ist;
  4. Bescheinigung/Nachweis über die Zahlung der Zinssteuer auf das Kontoguthaben, das von der Bank ausgestellt wird, bei der die jeweils geerbten Konten eröffnet wurden;
  5. Bankbescheinigung über den aktuellen Kontostand der zu überweisenden Gelder als Bankauszug, ausgestellt von der Bank, bei der der Steuerausländer ein Konto für die Geldüberweisung ins Ausland eröffnet hat;
  6. Bescheinigung der Bank über die Herkunft der Gelder auf dem Konto des Steuerausländers, ausgestellt von der Bank, bei der der Steuerausländer ein Konto eröffnet hat, von dem aus Geld ins Ausland überwiesen werden kann;
  7. Rechtsgeschäft, aufgrund dessen Mittel erlangt wurden (z. B. Erbbeschluss, Kaufvertrag für Immobilien);

Je nach Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Falls Sie weitere Fragen zur Überweisung von Geldern aus Serbien ins Ausland haben, wenden Sie sich bitte an unser Büro.



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