Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs

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Müssen Unternehmen im Rahmen des DSGVO-Auskunftsanspruchs handschriftliche Notizen übermitteln? Darüber stritt ein Versicherungsnehmer mit der Versicherungsgesellschaft. Nun hat das OLG Köln darüber entschieden (Urt. v. 26.07.2019 – 20 U 75/18).

Worum stritten die Beteiligten?

Der Kläger hat die Versicherungsgesellschaft verklagt, bei der er eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, weil diese nicht die Leistungen auszahlen wollte, die er beantragt hat. Er verlangte daraufhin Auskunft über die von ihm gespeicherten personenbezogenen Daten, erst nach § 34 BDSG, ab Geltung der DSGVO dann nach Art. 15 DSGVO. Die Versicherungsgesellschaft gibt ihm nur über die zentral gespeicherten Stammdaten Auskunft, nicht aber über alle gespeicherten Daten.

Wie bestimmt das OLG Köln den Umfang des DSGVO-Auskunftsanspruchs?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat man das Recht auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Dazu gehören gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO „alle Informationen, die sich auf natürliche Person beziehen“. Das OLG Köln zählt dazu unter anderem Identifikationsmerkmale wie Name und Geburtsdatum, aber auch innere Zustände wie Meinungen und Werturteile sowie Informationen über Vermögensverhältnisse. Dazu gehören auch Telefonnotizen sofern sie „Aussagen des Klägers oder Aussagen über den Kläger“ enthalten.“

Was bedeutet das für Betroffene und auch Verantwortliche?

Unternehmen müssen Auskunft über alle personenbezogenen Daten geben. Können sie dies nicht oder verweigern die Auskunft, können gem. Art. 83 Abs. 5 lit. b DSGVO hohe Bußgelder bis zu 20.000.000 Euro bzw. bis zu 4 % des erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs drohen.

Darüber hinaus gibt es gem. Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Entschädigung. Wir setzen diesen für Sie durch! Die Anwaltskosten trägt das Unternehmen, dass die Auskunft zu Unrecht verweigert hat.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/umfang-des-dsgvo-auskunftsanspruchs/.


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