Rechtstipp vom 27.02.2012

Umgang des Schuldners mit Immobilien in der Zwangsversteigerung

Wie kann der Schuldner sich gegen die Versteigerung seiner Immobilie bestmöglich verteidigen?

Als Spätfolge der letzten Wirtschaftskrise, der fortbestehenden Arbeitslosigkeit und des weitverbreiteten Niedriglohnsektors verharrt die Anzahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien auf relativ hohem Niveau.

Zum Schutz des Schuldners stehen allerdings eine Reihe von Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung, damit dessen Immobilieneigentum erhalten und ein sich anschließender drohender Auszug aus dem Eigenheim vermieden werden kann.

Der Schuldner kann bei Gericht den Antrag stellen, die Zwangsversteigerung einstweilen oder vollständig einzustellen, etwa wenn:

  • eine Verschwendung des Grundstücks droht,
  • oder Lebens- oder Leibesgefahr für ihn oder einen nahen Angehörigen besteht.

Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, das Grundstück noch vor dem Versteigerungstermin mit Zustimmung der Gläubiger zu verkaufen, vorzugsweise an ein Familienmitglied oder einen engen Bekannten. In Anbetracht der gegenwärtigen Immobilienkrise bestehen auch dann gute Einigungschancen mit den Gläubigern, wenn die Kaufpreisofferte deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Kommt es zu einem "freihändigen Verkauf", sollte sich der Schuldner nach Möglichkeit ein günstiges Mietrecht im Objekt einräumen lassen. Da der zu erzielende Kaufpreis in aller Regel die Gesamtschulden nicht vollständig tilgt, bietet sich für den Schuldner ergänzend ein Insolvenzverfahren oder eine außergerichtliche Schuldenregulierung an. Nach Ablauf von 6 Jahren tritt bei einem Insolvenzverfahren Entschuldung ein, bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung entsprechend früher.

Lässt sich eine Zwangsversteigerung der Immobilie nicht verhindern, bestehen auch im Versteigerungstermin noch gute Chancen für den Schuldner, im Wege des Mitsteigerns, bspw. über ein Familienmitglied oder einen Bekannten, das Objekt für eigene Wohnzwecke zu erhalten.

Kommt es trotz aller Bemühungen des Schuldners zu einer Versteigerung des Objekts, kann er einer dann drohenden Zwangsräumung mit dem Argument der "besonderen Härte" entgegentreten.

Zur Finanzierung seiner Rechtsverteidigung vor Gericht kann der Schuldner Prozesskostenhilfe beantragen. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts.


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