Eine Mutter zieht von München nach Düsseldorf. Der Vater arbeitet in Vollzeit und ist vor zwei Jahren extra nach München gezogen, um regelmäßig Umgang mit seiner Tochter zu haben. Jetzt muss er freitags nach Düsseldorf fliegen, das Kind abholen, das Wochenende dort verbringen und Sonntagabend wieder zurückfliegen. Dieser Ausflug wird ihn geschätzt 750 Euro kosten. Alternativ holt er das Kind ab, fliegt mit ihm zu sich nach München und am Sonntag wieder hin und zurück. Oder das Kind fliegt allein als begleiteter Passagier. Alle Varianten bedeuten jedes zweite Wochenende immense Kosten für den Vater.
Allein 2007 verzeichnete das Statistische Bundesamt Deutschland rund 187.000 Ehescheidungen, mit davon betroffen waren 144.981 minderjährige Kinder. Addiert man dazu noch die unverheirateten Paare mit Kindern, die sich jährlich trennen, bekommt man eine Idee davon, wie viele Kinder auf ein Elternteil zeitweise oder oft auch vollständig verzichten müssen. Diese Entwicklung kombiniert mit den Anforderungen an eine mobile Arbeitswelt zwingt viele Kinder bzw. deren umgangsberechtigten Elternteil zu einer erheblichen Reisetätigkeit.
In der Praxis verbleiben die gemeinsamen Kinder meistens bei der Mutter. Der Vater sieht seinen Nachwuchs jedes zweite Wochenende und muss nach aktueller Rechtslage auf eigene Kosten die Kinder bei der Mutter abholen und dort wieder abliefern. Doch wie kann der Umgang durchgeführt werden, wenn ein Elternteil aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt oder sogar ein anderes Land umziehen muss? Wer fährt oder fliegt am Wochenende von A nach B und wer bezahlt die Reisekosten?
Die aktuelle Rechtslage sieht vor, dass die Kosten des Umgangs allein der Umgangsberechtigte trägt - das ist meistens der Vater. Der andere Elternteil, in der Regel die Mutter, braucht sich daran nicht zu beteiligen und kann sich darauf beschränken, das Kind zum verabredeten Zeitpunkt an der Wohnungstür zu übergeben. Sie kann lediglich zur Übernahme von anteiligen Reisekosten verpflichtet werden, wenn der Vater sich diese Ausgaben finanziell nicht leisten kann und ein Umgang mit dem Kind sonst ausgeschlossen wäre.
Das bedeutet aber in der Umsetzung, dass normal verdienende Väter auch hohe Fahrtkosten in Kauf nehmen müssen, wenn die Mutter beispielsweise wegen eines neuen Lebensgefährten mit dem gemeinsamen Kind weggezogen ist. Der Vater hat dabei keinerlei Mitspracherecht, muss aber die Reisekosten allein tragen, wenn er sein Kind sehen möchte.
Doch das Umgangsrecht ist nicht allein ein Recht der Eltern, denn § 1684 BGB besagt: „Ein Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." Diese Regelung gilt sowohl beim gemeinsamen, als auch beim alleinigen Sorgerecht. Das bedeutet, eine Vielzahl von Kindern dürfen mit dem getrennt lebenden Elternteil nur regelmäßig Zeit verbringen, wenn dieser auch in der finanziellen Lage ist, die einhergehenden Kosten auf sich zu nehmen. An dieser Stelle wird ein klarer Reformbedarf der aktuellen Gesetzgebung deutlich, denn die Beziehung zwischen Eltern und Kind darf nicht allein von finanziellen Umständen abhängen.
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