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Umgang mit dem Vater auch gegen den Willen des Kindes?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Nach der Trennung der Eltern leben die Kinder zumeist bei der Mutter. Der Vater hat dann regelmäßig nur die Möglichkeit, seinen Nachwuchs im Rahmen von zuvor vereinbarten Umgangskontakten zu sehen. Doch können Kinder dazu gezwungen werden, mit ihrem Vater Zeit zu verbringen, selbst wenn sie ihn eigentlich gar nicht sehen wollen?

Kind verweigert Umgang mit dem Vater

Nach einer kürzeren Beziehung trennte sich ein Paar wieder. Das gemeinsame Kind lebte in der Folgezeit bei der Mutter und ihrem neuen Partner und hatte nur sporadischen Kontakt zu seinem Vater. Dieser wünschte sich einen regelmäßigen Umgang mit seinem mittlerweile zehnjährigen Sohn, was das Kind jedoch ablehnte. Der Vater zog daraufhin vor Gericht und forderte eine Umgangsregelung.

Ist der Kindeswille zu berücksichtigen?

Das Amtsgericht (AG) Detmold sprach dem Vater ein Umgangsrecht zu, wonach er seinen Sohn zunächst an einem Samstag im Monat von 10 Uhr bis 16 Uhr und einige Monate später jeden zweiten Samstag von 10 Uhr bis 19 Uhr sehen durfte.

Kein Umgang bei Kindeswohlgefährdung

Während ein Kind zum Umgang mit jedem Elternteil berechtigt ist, sind Eltern zusätzlich auch noch dazu verpflichtet, vgl. § 1684 I Hs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 6 II 1 Grundgesetz (GG).

Welchen Umfang der Umgang des Kindes mit seinem – von ihm getrenntlebenden – Elternteil haben sollte, hängt allerdings von vielen Faktoren ab. Besonders relevant sind z. B. das Alter des Kindes, sein Gesundheitszustand, seine Entwicklung und Belastbarkeit sowie seine Beziehung bzw. seine Vertrautheit zu den beiden Elternteilen. Relevant sind ferner die räumliche Entfernung der Wohnorte der Eltern, deren berufliche bzw. persönliche Situation und die Betreuungsmöglichkeiten des umgangsberechtigten Elternteils. Aber auch das Verhältnis der Eltern untereinander kann bei der Regelung des Umgangs zum Kind eine maßgebliche Rolle spielen.

Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass der Umgang dem Kindeswohl entsprechen muss. Ist das Kind z. B. noch sehr klein und hat es seinen umgangsberechtigten Vater noch nicht oft gesehen, sollte daher der jeweilige Umgangskontakt – zumindest am Anfang – nicht allzu lange dauern und auch keine Übernachtung beim Vater beinhalten.

Kinder müssen lernen, eigene Entscheidungen zu treffen

Wird ein Kind gegen seinen Willen zum Umgang mit einem Elternteil gezwungen, kann eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen sein.

Hier gilt nämlich: Je älter ein Kind wird, desto mehr ist sein Wille bei der Entscheidung über den Umgang zu berücksichtigen. Schließlich soll ein Kind ja auch zu einer selbstständigen und eigenverantwortlich handelnden Person erzogen werden. Kinder müssen daher merken, dass sie eine Wahl haben, selbst Entscheidungen zu treffen bzw. über ihr Leben selbst zu bestimmen, und dass diese Entscheidungen auch akzeptiert werden. Und weil eine Umgangsregelung das Leben des Kindes nachhaltig beeinflusst, muss es auch die Möglichkeit haben, seinen Willen diesbezüglich kundzutun und Gehör zu finden.

Kind will keinen Umgang – was nun?

Weil das Kind eine eigenständige Persönlichkeit ist, darf nicht einfach über seinen Kopf hinweg Umgang angeordnet werden, wenn es diesen entschieden ablehnt. Es muss daher geprüft werden, warum das Kind keinen Umgang mit dem Elternteil möchte und ob die genannten Gründe aus seiner Sicht berechtigt erscheinen. Das wäre z. B. der Fall, wenn das Kind das Gefühl hat, vom Umgangsberechtigten während der Kontakte immer wieder erniedrigt zu werden.

Auch muss dem Kind noch einmal die Möglichkeit gegeben werden, seine abwehrende Haltung zu überprüfen. Denn oftmals wird der Umgang aus einer Laune heraus abgelehnt oder weil das Kind glaubt, aus Solidarität zur Mutter den Umgang mit dem Vater – oder umgekehrt – ablehnen zu müssen bzw. weil es den Umgangsberechtigten lange nicht mehr gesehen hat und daher die gegenseitige Vertrautheit verlorengegangen ist.

Wird somit deutlich, dass der Umgang nur deshalb abgelehnt wird, weil der Sprössling von Dritten – etwa der Mutter – beeinflusst bzw. manipuliert wurde, kann das Gericht selbst dann Umgang anordnen, wenn sich das Kind offen dagegen ausgesprochen hat.

Reduzierter Umgangskontakt mit Kind

Vorliegend hatte das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Kindsmutter den Jungen dahingehend beeinflusst hat, den Umgang mit dem Vater abzulehnen. So konnte das Kind keinen vernünftigen Grund nennen, warum er seinen Vater nicht sehen will. Auch hatte er einen begleiteten Umgangskontakt – vor einem Gespräch mit der Mutter – sogar noch als positiv empfunden.

Weil das Gericht den Kindeswillen aber nicht übergehen wollte und der Junge sich aufgrund der sporadischen Kontakte in der Vergangenheit vom Vater verständlicherweise vernachlässigt fühlte, hielt das Gericht zunächst einen reduzierten Umgang zwischen Vater und Sohn – ohne Übernachtungskontakte – für angemessen.

Fazit: Je älter Kinder werden, desto mehr ist ihr Wille bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie mit einem Elternteil Umgang haben müssen, zu berücksichtigen. Wurde der Kinderwille aber offensichtlich von Dritten negativ beeinflusst, darf er vom Gericht unbeachtet bleiben.

Lesen Sie mehr zum Thema Umgangsrecht in unserem Rechtstipp „Umgangsrecht – wie oft darf ich mein Kind sehen?“

(AG Detmold, Beschluss v. 26.10.2016, Az.: 33 F 169/16)

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

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