Umgang mit Jobcenter, Arbeitsagentur und Krankenkasse

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Wie kann man sich gegen behördliche Entscheidungen wehren?

  • Wie lange darf die Bearbeitung von Anträgen dauern?
  • Was kann ich machen, wenn ich mit einer Entscheidung nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit einer Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie

Widerspruch einlegen:

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tage, an dem der Bescheid in Ihrem Briefkasten angekommen ist.

Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen.

Sie müssen genau mitteilen, dass und gegen welchen Bescheid Sie Widerspruch einlegen. Geben Sie den Widerspruch persönlich ab und lassen sich auf einem Zweitexemplar den Eingang bestätigen oder Sie schicken ihn per Post (Einwurfeinschreiben).

Eine Begründung des Widerspruchs ist nicht erforderlich, aber sinnvoll.

Innerhalb von 3 Monaten soll über den Widerspruch entschieden werden. Wenn dies nicht der Fall ist, könnte eine sogenannte Untätigkeitsklage eingereicht werden.

Wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte:

War Ihr Widerspruch nicht oder nur zum Teil erfolgreich, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Die Frist beginnt auch wieder mit dem Tage, an dem der Widerspruchsbescheid in Ihrem Briefkasten angekommen ist.

Sie können die Klage persönlich bei der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts zu Protokoll geben oder schriftlich einreichen.

Es ist es erforderlich, dass Sie die Personen der Bedarfsgemeinschaft nennen, die BG-Nr., Name und Adresse der beklagten Behörde und genaue Angaben zu den angegriffenen Bescheiden nennen sowie einen Antrag. Sie sollten auch benennen, was Sie an den Bescheiden beanstanden.

Die Klage ist gerichtskostenfrei.

Wenn Sie eine Rechtsanwältin beauftragen möchten, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen.

Wenn Sie gegen einen Bescheid wegen Fristablaufes nicht mehr Widerspruch bzw. Klage einreichen können, dann können Sie auch noch gegen diese sog. bestandskräftigen Bescheide vorgehen, indem Sie einen sog. Überprüfungsantrag stellen. Denn fehlerhafte Bescheide müssen korrigiert werden. Sie können beantragen, welche Bescheide aus welchem Grund überprüft werden sollen. Die Nachzahlung von Leistungen ist aber zeitlich begrenzt.

Wenn es um Ihren notwendigen existenziellen Lebensunterhalt geht oder um die Übernahme Ihrer Wohnkosten, dann sind die Bearbeitungszeiten für die Anträge in der Regel zu lang. Wenn nicht zeitnah entschieden wird, obwohl Sie alle erforderlichen Unterlagen abgegeben haben, gibt es die Möglichkeit, beim Sozialgericht den

Erlass einer einstweiligen Anordung

zu beantragen, ein sog. Eilverfahren. Auch hierfür kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.

Das Gericht trifft innerhalb kurzer Zeit eine vorläufige Entscheidung.

Tipps für den Umgang mit Behörden:

Geben Sie keine Originale ab, sondern Kopien, damit die Originale nicht verloren gehen.

Sie haben einen Beratungsanspruch über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Haben Sie keine Informationen über alle nahe liegenden Möglichkeiten erhalten und aus diesem Grunde versäumt, einen Antrag zu stellen, muss die Behörde auch rückwirkend zahlen, wenn Sie den Antrag später nachholen.

Sie können gegen jede Entscheidung Widerspruch einlegen. Sie müssen keine Paragrafen nennen und können sich umgangssprachlich ausdrücken.

Meine Leistungen für Sie:

Überprüfung von Bescheiden des Jobcenters und Bescheiden der Arbeitsagentur als auch Krankenkassen, Berufsgenossenschaften oder Rentenversicherungsträgern.

Ich lege für Sie Widersprüche ein und begründe diese, z.B. bei Sperrzeiten, Kürzung oder Aufhebung von Leistungen, Anrechnung von Einkommen, Ablehnung von Leistungen der Krankenkasse oder Renten.

Ich führe für Sie das Klageverfahren vor dem Sozialgericht, auch einstweilige Anordnungen.

Ich übernehme die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und beantrage für Sie ggf. Prozesskostenhilfe, wenn keine Rechtsschutzversicherung eintritt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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