Umgangsrecht: Deutschland muss mutmaßlichen leiblichen Vater entschädigen

Rechtsgebiete: Familienrecht, Europarecht
Rechtstipp vom 16.09.2011
Deutschland muss einem Mann, der in Deutschland vergeblich auf Umgang mit seinem mutmaßlichen leiblichen Sohn geklagt hat, wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens 5.000 Euro Entschädigung und 10.000 Euro für die entstandenen Kosten zahlen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass die deutschen Gerichten bei ihren Entscheidungen berücksichtigen hätten müssen, ob das Wohl des Sohnes, der mit seiner Mutter und dessen Ehemann als seinem rechtlichen Vater zusammenlebt, für einen Umgang mit dem leiblichen Vater spricht.

Der EGMR sieht es als Aufgabe der nationalen Gerichte, festzustellen, ob Kontakte zwischen einem biologischen Vater und seinem Kind in dessen Interesse liegen oder nicht. Die Rechte der Beteiligten müssten gerecht abgewägt werden. Dies setze in Anbetracht der großen Vielfalt möglicherweise betroffener Familienkonstellationen eine Untersuchung der besonderen Umstände des Falls voraus. Eine solche sei im entschiedenen Fall unterblieben. Hierin liege eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Der Beschwerdeführer hatte länger als ein Jahr eine Beziehung zu einer verheirateten Frau geführt. Nach dem Ende des Verhältnisses gebar die Frau einen Sohn. Dieser lebt mit dem Ehemann der Mutter und weiteren ehelichen Kindern zusammen. Nach Meinung des Ehepaares ist es nicht ausgeschlossen, dass der Sohn das leibliche Kind des Beschwerdeführers ist. Eine Feststellung der Vaterschaft lehnen die Ehegatten aber dennoch ab, um das Familienleben nicht zu gefährden.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 15.09.2011, 17080/07, nicht rechtskräftig

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