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Umgangsrecht für Kinder nicht auf Hund übertragbar

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Während Ehepartner nach einer Trennung ein Umgangsrecht für Kinder einfordern können, liegt die Sachlage bei einem Hund anders. Denn nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm haben getrennte Partner nach der Scheidung kein Umgangsrecht mit dem Vierbeiner. Das für Kinder geltende Umgangsrecht könne nicht entsprechend auf Haustiere angewandt werden, hieß es in der Begründung.

Geklagt hatte eine Frau aus dem Ruhrgebiet. Sie wollte ein Umgangsrecht für den zweijährigen Hund einklagen. Dieser war nach der Trennung bei ihrem Ehemann geblieben. Die Frau wollte aber an zwei Tagen in der Woche einige Stunden mit dem Tier verbringen. Hierfür beantragte sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Damit scheiterte die Frau jedoch vor dem Oberlandesgericht Hamm. Denn das Gericht sah keinen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung. Zudem sei eine Anwendung der Bestimmungen über das Umgangsrecht mit dem Kind nicht übertragbar. Denn dabei gehe es nicht um die emotionalen Bedürfnisse eines Ehegatten, sondern um das Wohl des Kindes.

(OLG Hamm, Urteil v. 25.11.2010, Az.: II-10 WF 240/10)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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