Umsatzsteuer im EU-Ausland hinterzogen? Was Sie jetzt tun sollten!

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Insbesondere kleinere Unternehmen stehen im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr häufig vor großen buchhalterischen Herausforderungen. 


Regelmäßig stellt sich die Frage: 

Wie werden grenzüberschreitende Umsätze buchhalterisch korrekt abgebildet und erklärt?


Das One-Stop-Shop-Verfahren - ein besonderes Umsatzbesteuerungsverfahren - soll Unternehmen die teils sehr komplexe Erklärung von grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU vereinfachen. Der Vorteil hierbei: Sämtliche Umsätze werden an eine zentrale Anlaufstelle gemeldet - in Deutschland das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Geben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer dabei jedoch bewusst unrichtige oder unvollständige Erklärungen ab, hinterziehen Sie ausländische Umsatzsteuern. Damit machen Sie sich in der Regel nach § 370 Abs. 6 Abgabenordnung (AO) strafbar!

Das deutsche Recht stellt mit der sog. Selbstanzeige ein Instrument zur Rückkehr in die Legalität bereit. Bei wirksamer Ausübung verspricht die Abgabe einer Selbstanzeige einen unschätzbaren Wert - völlige Straffreiheit!

Wird die Selbstanzeige jedoch falsch abgegeben, drohen ganz gravierende Konsequenzen. Bereits kleinste Fehler führen dazu, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ausbleibt. Es empfiehlt sich daher dringend, fachliche Expertise und rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.


DNK Rechtsanwälte - Ihr Partner für die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige 


Eine sorgfältige Planung und Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige ist alternativlos.

Unsere Kanzlei DNK Rechtsanwälte ist seit Jahren auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert. Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater im Steuerrecht bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen für jedes Anliegen. 

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Erstellung und Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung haben wir bereits vielfach Selbstanzeigen für unsere Mandantinnen und Mandanten abgegeben. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise.

Unsere Beratungsleistungen kosten Geld. Uns nicht zu fragen, kostet Sie schlimmstenfalls Ihre Freiheit.


Strafbarkeit der Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuern

Es mag sich Ihnen die Frage aufdrängen, ob es nach deutschem Recht überhaupt strafbar ist, ausländische Umsatzsteuern zu hinterziehen. Was geht das den deutschen Fiskus schon an?

Der Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AO), die in § 370 den Straftatbestand der Steuerhinterziehung enthält, beschränkt sich grundsätzlich auf bundes- oder unionsrechtlich geregelte Steuern, die durch deutsche Finanzbehörden verwaltet werden.

Die Hinterziehung von Abgaben, die von einem nicht-deutschen Staat verwaltet werden, würde sich daher prinzipiell dem Anwendungsbereich der AO entziehen.

Allerdings sieht § 370 Abs. 6 AO eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Steuerhinterziehung auf Abgaben vor, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat verwaltet werden. Das heißt: Auch Umsatzsteuern, die von anderen EU-Mitgliedstaaten verwaltet werden, können Gegenstand einer nach deutschem Recht strafbaren Steuerhinterziehung sein.

Grund hierfür ist, dass das Umsatzsteueraufkommen in der EU auf alle Mitgliedstaaten verteilt wird. Wann immer EU-Umsatzsteuer hinterzogen wird - völlig gleich in welchem Mitgliedstaat - sind daher stets auch deutsche Fiskalinteressen betroffen.

Fazit: Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuern - etwa durch unvollständige/unrichtige Angaben gegenüber dem BZSt im One-Stop-Shop-Verfahren - ist gemäß § 370 Abs. 6 AO strafbewehrt!


Die Selbstanzeige als goldene Brücke zur Straffreiheit

Der Gesetzgeber sieht als Anreiz für die Straffreiheit der Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige vor.

Laut einer Statistik des Bundesfinanzministeriums wurden im Kalenderjahr 2022 immerhin rund 5.000 Strafverfahren nach Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung mit einem hinterzogenen Betrag bis 25.000 Euro eingestellt. In 198 Fällen (hinterzogener Steuerbetrag > 25.000€) erfolgte ein Absehen von der Strafverfolgung, nachdem die Steuerpflichtigen die Steuer nachentrichteten und zusätzlich einen Geldbetrag an die Staatskasse zahlten.

Es besteht durchaus die Möglichkeit, bei Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuern durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige mit einem blauen Auge "davon zu kommen". Hier sollten Sie jedoch größte Sorgfalt walten lassen und Experten zu Rate ziehen.

Denn: Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist besonders in grenzüberschreitenden Konstellationen von zahlreichen praktischen Fragen bestimmt. Beispielsweise, an wen die Selbstanzeige zu richten ist: Nur an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern oder gleichzeitig auch an die Finanzbehörden im EU-Mitgliedstaat, in dem Sie Umsatzsteuer hinterzogen haben? 

Und: Geben Sie eine unwirksame Selbstanzeige ab, bleibt nicht nur die versprochene strafbefreiende Wirkung aus. Sie legen dadurch einen Steuersachverhalt offen, der Ihnen im Strafverfahren entgegengehalten werden kann.


DNK Rechtsanwälte kennt die praktischen Besonderheiten der Selbstanzeige wegen Umsatzsteuerhinterziehung im One-Shop-Stop-Verfahren bestens. Wir nehmen eine individuelle Einschätzung Ihres Falls vor und prüfen die für Sie günstigsten Möglichkeiten.

Dabei haben wir auch bei hinterzogenen Steuerbeträgen von über 25.000 Euro die Möglichkeit einer zuschlagspflichtigen Selbstanzeige nach § 398a AO für Sie im Blick.


Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Thema


Zögern Sie nicht, uns umgehend bei Fragen zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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