Umsatzsteuer und Kostenvoranschlag bei Schönheitsreparaturen

Rechtsgebiete: Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Steuerrecht, Nachbarrecht
Rechtstipp vom 30.01.2012

Häufig enthalten Mietverträge eine Regelung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen dergestalt, dass der Mieter anteilig die Kosten für künftige Schönheitsreparaturen auf Grundlage eines Kostenvoranschlages eines Fachbetriebs zu zahlen hat.

In einer Entscheidung vom 16.10.2010 (VIII ZR 280/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei einer Individualvereinbarung die Umsatzsteuer Bestandteil der Berechnung des Abgeltungsbetrages ist. Der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs weist die Umsatzsteuer regelmäßig aus, da es sich um einen Leistungsaustausch handelt.

Nicht entscheiden wurde bisher vom Bundesgerichtshof die Frage, ob die Umsatzsteuer auch bei Verwendung einer allgemeinen Vertragsbedingung berücksichtigt werden kann oder ob dann nur der Nettobetrag des Kostenvoranschlages Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrages sein darf.


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