Unberechtigte Beitragserhöhungen privater Krankenversicherungen

  • 1 Minuten Lesezeit

Private Krankenversicherungen unterliegen gemäß § 203 Abs. 5 VVG einer Mitteilungspflicht bezüglich der „maßgeblichen Gründe“ für eine Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Gründe für die Vertragsänderung zu verstehen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität zu prüfen.

Diese Voraussetzungen lagen laut Urteil des OLG Köln vom 28.01.2020 bei den Beitragserhöhungen der AXA Krankenversicherung in den Jahren 2014 bis 2016 nicht vor. Die beanstandeten Begründungsschreiben seien „widersprüchlich“ und „missverständlich, wenn nicht gar sachlich falsch“ gewesen. Die Begründung müsse jedoch für den Versicherten verständlich und nicht wie hier geschehen mit inhaltslosen Floskeln bestückt sein. Die AXA habe nicht „hinreichend klare Bezugnahme auf die Rechnungsgrundlage, welche die konkrete Prämienanpassung ausgelöst hat“ angegeben.

Dabei wäre es möglich gewesen – wie auch die Informationen zu den Beitragserhöhungen zum 01.01.2017 und 01.01.2018 zeigen – „eine ordnungsgemäße Mitteilung der maßgeblichen Gründe ohne größeren Verwaltungsaufwand in einem einheitlichen formularmäßigen Informationsblatt“ zu verfassen und den Versicherungsnehmern zur Verfügung zu stellen.

Die Beitragserhöhungen seien daher formell unwirksam. Kunden von privaten Krankenversicherungen sollten jetzt prüfen lassen, ob auch ihre Versicherung Fehler bei der Begründung von Beitragserhöhungen gemacht haben und einen Anspruch auf Rückzahlungen geltend machen. Rückzahlungen im vierstelligen Bereich sind nicht unrealistisch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Cardace LL.B. (UCL)

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten