„Unechter“ Handelsvertreter - der riskante Vertriebsweg

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Nicht selten stellt sich für einen Unternehmer die Frage, wie er den Absatz von Waren oder Dienstleistungen am sinnvollsten organisieren kann. Will er möglichst starken Einfluss auf die Absatzmittler und -konditionen nehmen, wird er sich in der Regel für einen Handelsvertreter entscheiden. Soll hingegen das unternehmerische Risiko auf einen Vertriebsmittler abgewälzt werden und sollen die strengen gesetzlichen Anforderungen des Handelsvertreterrechts (z.B. Ausgleichsansprüche nach Vertragsbeendigung, lange Kündigungsfristen) vermieden werden, so liegt es nahe, den Vertrieb über einen Vertragshändler zu organisieren.

1. Die Wahl der verschleierten Vertriebsform

In der Praxis ist es nicht selten so, dass sich Vertriebsverträge nicht eindeutig dem Handelsvertreterrecht zuordnen lassen, auch wenn sie als „Handelsvertretervertrag" überschrieben sind. Dies ist vor folgendem Hintergrund zu betrachten:

Unternehmer, deren Ziel es ist, die Gestaltungsspielräume ihrer Vertriebsmittler einzuschränken (indem sie z.B. Gebiets- und Kundenbeschränkungen, die Einhaltung von Preis- und Konditionsvorgaben oder Vertriebsverbote für Konkurrenten vorschreiben) begründen Handelsvertreterverträge. Für Handelsvertreter ist nämlich das Kartellrecht grundsätzlich nicht anwendbar. Vertragshändler hingegen müssen die Vorgaben des deutschen GWB und des europäischen Kartellrechts einhalten. Preisvorgaben bei Vertragshändlern verstoßen daher gegen das Kartellrecht. Wenn der Unternehmer aber Preisvorgaben für seinen Vertriebspartner für unumgänglich hält, so umgeht er die gesetzlichen Regelungen mit einem „Handelsvertretervertrag".

2. Der „unechte" Handelsvertreter und seine Folgen

Wenn nur pro forma zur Umgehung kartellrechtlicher Verbote ein Handelsvertreterverhältnis begründet wird, tatsächlich dagegen eine Lieferanten-Händler-Beziehung besteht, bei der der „Handelsvertreter" die typischen Vertragshändlerrisiken übernimmt (z.B. Übernahme von Beförderungskosten, des Absatzrisikos, der Produkthaftung, Beteiligung an Marketingkosten, Gewährleistungspflichten etc.), so wird diese Konstellation als die eines sog. „unechten" Handelsvertreters bezeichnet. Wegen der einzelnen Kriterien für die Abgrenzung von „echten" und „unechten" Handelsvertretern sei auf die neue Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO - Verordnung (EG) Nr. 330/2010) sowie den Leitlinien der EU-Kommission für vertikale Beschränkungen verwiesen.

Da kartellrechtswidrige Vertragsbestimmungen nach § 134 BGB nichtig sind, drohen dem Unternehmer empfindliche Rechtsfolgen, wenn er bei Verträgen mit Vertragshändlern oder „unechten" Handelsvertretern kartellrechtlich relevante Beschränkungen begründet: Neben den aus der Nichtigkeitsfolge resultierenden großen Problemen können sich GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände sogar persönlich haftbar machen, wenn sie gegen das GWB oder das EU-Kartellrecht verstoßen.

Daher ist zu empfehlen, das Vertriebssystem genauestens zu untersuchen, wenn im Rahmen des Vertriebs beabsichtigt wird, kartellrechtsrelevante Preisbeschränkungen, Kundenbeschränkungen oder Wettbewerbsverbote einzusetzen.

Dr. Boris Jan Schiemzik

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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