Um Verbraucher besser vor unerlaubten Werbeanrufen zu schützen, kann ein Verstoß gegen das Werbeverbot seit Anfang August 2009 als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Hiervon hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) seit Dezember 2009 in mehreren Verfahren Gebrauch gemacht und gegen Auftraggeber und die Werbeanrufe ausführenden Callcenter Bußgelder in Höhe von insgesamt einer halben Million Euro verhängt. Bei Verstößen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Agentur nach der seit August 2009 geltenden Gesetzeslage Bußgelder bis zu 50.000 Euro verhängen.
Die BNetzA hat zudem Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bußgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.
Verbraucher, die ohne Einwilligung zu Werbezwecken angerufen worden sind, bittet die Netzagentur um detaillierte Angaben zu den Verstößen. Erforderlich für ein Tätigwerden der Behörde seien genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie eine etwa angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit seien zudem konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Der Anzeigenerstatter werde unter Umständen als Zeugen angehört. Deswegen müsse er der Agentur seine vollständigen Adressdaten mitteilen.
Abschließend weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass Fälle so genannter Ping-Anrufe und telefonischer Bandansagen auch nach der neuen Gesetzeslage nicht mit einem Bußgeld geahndet werden könnten. Allerdings reagiere die Netzagentur auf solche Belästigungen beispielsweise mit Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten.
Bundesnetzagentur, PM vom 29.01.2010
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