Unfall auf Parkdeck beim Zurücksetzen
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Parkplätze von Einkaufszentren sind häufig Schauplätze von Auffahrunfällen. Kein Wunder, schließlich handelt es sich beim Einparken um ein besonders risikoträchtiges Fahrmanöver. Wer im Fall eines Unfalls auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz haftet, richtet sich nach den Straßenverkehrsregeln.
Unfall auf Parkdeck eines Einkaufszentrums
In Mülheim krachte es auf dem Parkdeck eines großen Einkaufszentrums. Dort sind die Parkplätze schräg angeordnet. Als ein Ford Mondeo in eine dieser Parklücken fuhr, stieß er mit einem Hyundai zusammen. Wie es genau zu dem Unfall gekommen war, darüber herrschte Streit zwischen den zwei Fahrern. Als die Versicherung des Halters des Ford Mondeo dem Hyundai-Fahrer nur die Hälfte des Schadens erstattete, zog dieser vor das Amtsgericht (AG) Mülheim. Das musste nun klären, welche der beiden Versionen des Unfallhergangs glaubwürdiger war.
Widersprüchliche Versionen zum Unfallhergang
Der Fahrer des Hyundai brachte vor, dass er hinter dem Ford angehalten habe, nachdem er bemerkte, dass dieser in eine der Parklücken fahren wollte. Plötzlich habe der Fahrer des Fords zurückgesetzt und mit der linken Heckseite sein Auto erwischt. Anders dagegen die Version des Ford-Fahrers: Er behauptete, dass der Hyundai ihm aufgefahren sei, während sein Fahrzeug gestanden habe. Das Gericht musste nun klären, welche Version stimmt. Daher beauftragte es einen Sachverständigen, der anhand der Fahrzeugschäden ein Gutachten zum Unfallhergang erstellte.
Gutachten stützt Klägervorbringen
Das Gutachten fiel zugunsten des Klägers aus. Die Schäden sprachen nach Angaben des Sachverständigen ziemlich eindeutig dafür, dass der Ford beim Rückwärtsfahren auf den Hyundai gefahren sei. Den umgekehrten Fall, dass der Hyundai auf das Auto des Beklagten aufgefahren sein sollte, schloss er aus technischen Gesichtspunkten aus. Da die Ergebnisse des Gutachters für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar waren, schloss es sich diesem an. Der Beklagte war also mit dem Pkw des Klägers beim Zurücksetzen zusammengestoßen.
Pflichten beim Rückwärtsfahren
Damit hatte der Fahrer des Fords also die Straßenverkehrsregeln zu beachten, die in diesem Fall für Rückwärtsfahrende auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz gelten. Gerichte wenden § 9 Abs. 5 beziehungsweise § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) an. Laut § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Rückwärtsfahrende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Andere Richter stützen sich auf das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme gem. § 1 Abs. 2 StVO, wonach den Rückwärtsfahrenden auch auf Parkplätzen eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft. Im Ergebnis hatte nach Ansicht des AG Mülheim der Fahrer des Fords in beiden Varianten gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen – und zwar in einem so hohen Maße, dass eine Mithaftung des Hyundai-Fahrers nicht in Betracht kam.
(AG Mülheim, Urteil v. 27.05.2014, Az.: 27 C 816/14)
(WEL)
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