Unfallflucht auf Supermarktparkplatz
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[image]Auf öffentlichen Parkplätzen von Einkaufszentren kommt es immer wieder einmal vor, dass ein Einkaufswagen ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Dann gilt eine Wartepflicht. Die Wartepflicht des Unfallverursachers auf öffentlichen Straßen ist allgemein bekannt. Das gilt aber auch für öffentliche Parkplätze und auch für den Fall, dass ein Einkaufswagen ein parkendes Fahrzeug beschädigt. Verlässt der Schadensverursacher den Parkplatz, ohne zu warten, kann er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sogar strafbar machen.
Unfallflucht
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist wahrlich kein Kavaliersdelikt. Schließlich kann deshalb gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden. Sinn und Zweck dieses Straftatbestandes ist es in erster Linie, die zivilrechtlichen Ansprüche der am Unfall Beteiligten zu sichern, indem die in den Unfall verwickelten Personen festgestellt werden. Als Unfallverursacher ist man daher verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort zu warten, bis die Personalien festgestellt werden können.
Einkaufswagen
Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass die Wartepflicht auch in den sogenannten Einkaufswagenfällen besteht, also wenn ein rollender Einkaufswagen ein Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz beschädigt. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf stellt hier - im Einklang mit dem Bundesgerichtshof - auf das „Verkehrstypische Risiko" ab, das auch bei parkenden Pkw und rollenden Einkaufswagen besteht. Entfernt sich der Benutzer des Einkaufswagens, ohne seine Person feststellen zu lassen, macht er sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.11.2011, Az.: III-1 RVs 62/11)
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