Unfallflucht geht nur vom Unfallort

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In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall wurde der Angeklagte durch die Vorinstanz, dem Landgericht Itzehoe, u. a. wegen Unfallflucht verurteilt. Er touchierte mit dem eigenen Fahrzeug das Auto des Geschädigten und fuhr weg. Bei einem späteren Halt an einer Ampel wurde er von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen.

Der BGH hob das Urteil auf, denn seiner Auffassung nach konnten die in dem Urteil getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit wegen Unfallflucht nicht tragen, denn es konnte daraus nicht entnommen werden, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar während des Unfallgeschehens oder erst später - bei dem Halt an der Ampel - bemerkte. Auch würden entsprechende Angaben in den Urteilsgründen des Landgerichts zu der Frage fehlen, welche Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hatte, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde.

Der BGH kam im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verlassen hatte.

Weiterhin begründet das Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, nach dem BGH nicht die Strafbarkeit wegen  Unfallflucht, da das unvorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut des § 142 StGB erfasst ist.

Fazit: Der Bundesgerichtshof sieht sich - trotz Stimmen in der Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung - nicht veranlasst, seine bisherige Rechtsprechung zum Begriff des Unfallorts zu ändern, um damit auch Fälle strafrechtlich zu erfassen, in denen der Täter nachträglich auf den Unfall hingewiesen wird und sich dennoch weiter entfernt (BGH, Beschl. v. 15.11.2010, Az.: 4 StR 413/10).


RA Andrej Klein

Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

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