Unfallflucht – sollte man den Schaden nachträglich der Polizei melden?

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Wie schnell kann es einem passieren, ein anderes Auto, einen Baum oder ein Verkehrsschild völlig unbeabsichtigt ganz leicht zu beschädigen, z. B. durch einen Parkrempler oder eine unachtsam geöffnete Autotür. Schnell passiert es dann, dass man einfach weiterfährt. Vielleicht weil man diese vermeintliche Bagatelle nicht richtig ernst nimmt oder weil man tatsächlich nichts gemerkt hat.

Er später beschleicht einen das Gefühl, sich nicht richtig verhalten zu haben. Oder der Schaden und damit der Unfall werden einem erst richtig bewusst, wenn man sich sein Fahrzeug daheim auf dem eigenen Parkplatz anschaut. Verständlich, wenn sich jetzt das schlechte Gewissen meldet. Einem anderen Bürger könnte dieser kleine Unfall aufgefallen sein. Möglicherweise ist er zur Polizei gegangen.

Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine vermeintlich goldene Brücke namens „tätige Reue" gebaut. So steht im Strafgesetzbuch: Wer als Unfallbeteiligter innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig sämtliche Feststellungen nachträglich ermöglicht, kann in den Genuss einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe kommen.

Moralisch mag es nun verwerflich klingen, doch aus Sicht des Verteidigers rate ich Ihnen: Beschreiten Sie diesen Weg nicht.

Der Aussicht, das Privileg der Strafmilderung zu erlangen, stehen nämlich gewichtige Fallstricke gegenüber. Nur in den seltensten Fällen wird es nämlich sicher sein, ob die strengen Voraussetzungen der „tätigen Reue" wirklich erfüllt sind:

  • Es muss sich für alle Beteiligten um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handeln (die Voraussetzung scheidet aus, wenn der Unfall „während der Teilnahme am Straßenverkehr verursacht wurde", also nicht abseits der Straße).
  • Es muss ein Sachschaden in Höhe unterhalb der Bedeutsamkeitsgrenze entstanden sein (die von den meisten Gerichten bei 1.300, - EUR gesehen wird, aber auch höher oder niedriger liegen kann).
  • Die nachträgliche Meldung, dass man Unfallbeteiligter war, muss freiwillig erfolgen (Freiwilligkeit scheidet bereits aus, wenn es Zeugen gibt, die das Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs der Polizei durchgegeben haben und diese ein Ermittlungsverfahren gegen den Halter eingeleitet hat).

Die Gleichung „tätige Reue" hat zu viele Unbekannte. Das Risiko steht nicht dafür. Bei nachträglicher Meldung des Unfalls nimmt ein Drama seinen Lauf, das sonst nicht sein müsste: Man findet sich als Täter in einem Strafverfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) wieder. Plötzlich wird der Führerschein weggenommen und man soll zu einer hohen Geldstrafe verurteilt werden, wobei die Fahrerlaubnis noch für weitere Monate weg sein wird. Im „Strafregister" in Berlin ist man vorbestraft.

Und selbst wenn man in den Genuss der „tätigen Reue" kommt, weil sämtliche Voraussetzungen greifen, bleibt die Tat nicht ohne Folgen. Denn in jedem Fall wird der Täter, selbst beim Absehen von der Strafe, im Urteil wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gesprochen. In Flensburg würden fünf (statt sonst sieben) Punkte eingetragen.

Tipp für die Praxis:

Wer von der Polizei wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) mündlich oder schriftlich angehört wird - sei es als Beschuldigter oder zunächst als Zeuge - sollte niemals Angaben zur Sache machen. Einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung sollte keinesfalls gefolgt werden. Bereits durch die Angabe, der Fahrer gewesen zu sein, können Sie Ihren Führerschein loswerden. Verständnis für Ihr Fehlverhalten, sich von der Unfallstelle entfernt zu haben, können Sie von der Justiz nicht erwarten. Konsultieren Sie besser einen Verteidiger. So frühzeitig wie möglich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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