Wird ein Dolmetscher für eine Auslandstätigkeit eingestellt und anschließend nicht beim gleichen Arbeitgeber in Deutschland weiterbeschäftigt, so ist er während seines weiteren Auslandeinsatzes nicht gesetzlich unfallversichert. Das wurde in einem Fall entschieden, in dem ein Mann während eines Hilfseinsatzes für eine Landsmannschaft des Roten Kreuzes in Russland ehrenamtlich übersetzte und sich während des Aufenthalts dort einen Knöchel brach. Die Berufsgenossenschaft brauche diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, weil kein inländisches Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber solle nicht einseitig eine deutsche Versicherungspflicht im Ausland geschaffen werden, ohne dass dies durch ein im Inland bestehendes Versicherungsverhältnis gerechtfertigt wäre. Weil der Mann von der Landsmannschaft erstmals für einen Hilfseinsatz um Mithilfe gebeten worden war und eine fortgesetzte Tätigkeit im Inland weder zu diesem Zeitpunkt gesichert noch später erfolgt ist", bestand kein Schutz. (Hessisches LSG, L 3 U 170/07)
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