Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Unfallversicherung für den Weg zum Geldautomaten?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Nicht nur am Arbeitsplatz besteht Unfallversicherungsschutz. Dass auch ein Sturz auf dem Weg zum Geldautomaten ein Arbeitsunfall sein kann, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) nun im Fall einer Frau, die sich um ihre pflegebedürftige Schwiegermutter kümmerte.

Notwendige Arbeitswege sind versichert

Die gesetzliche Unfallversicherung schützt vor allem Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit. Ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit sind die Risiken, welche letztlich auf Kosten des Arbeitgebers abgedeckt werden sollen. Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen in solchen Fällen die Kosten für Krankenbehandlung, Reha oder auch Zahlung einer Verletztenrente.

Dabei muss der Unfall nicht unmittelbar am Arbeitsplatz passiert sein. Es gibt auch sogenannte Wegeunfälle. Der tägliche Arbeitsweg ist nämlich ebenso mitversichert wie eine Dienstreise. Allerdings darf vom kürzesten Weg in der Regel nicht abgewichen werden. Nur minimale Umwege für private Tätigkeiten, die wirklich „im Vorbeigehen" erledigt werden, sind im Einzelfall noch mitversichert. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) vor einiger Zeit, dass auch ein nur geringer Umweg zum Geldautomaten bereits einen Wegeunfall ausschließen kann (BSG, Urteil v. 24.06.2003, Az.: B 2 U 40/02 R).

Im nun aktuellen Fall war die 1952 geborene Klägerin aber gar nicht auf dem Weg zu einer Arbeitsstelle. Sie lebte mit ihrem Ehemann und dessen Mutter unter einem Dach, wo sie die Pflege ihrer Schwiegermutter übernommen hatte. Deren Pflegebedürftigkeit war bereits in Form einer Pflegestufe II anerkannt und die Pflegekasse gewährte ihr entsprechende finanzielle Leistungen.

Versicherungsschutz für Pflegepersonen

Die Klägerin hatte eine Bankvollmacht ihrer Schwiegermutter und wollte am Unfalltag mit deren EC-Karte 200 Euro abheben. Die waren nach dem Willen der pflegebedürftigen Frau zur Hälfte als Geburtstagsgeschenk für ihren Sohn und zur anderen Hälfte für notwendige Einkäufe bestimmt. Wegen starker Inkontinenz am Vortag war die alte Frau dringend auf neue Unterwäsche und Reinigungsmittel zur Körperhygiene angewiesen.

Auf dem Weg zur Bank ihrer Schwiegermutter überquerte die Klägerin einen nicht geräumten und nicht gestreuten Parkplatz. Dabei stürzte sie und zog sich Verletzungen in Form einer Distorsion der Halswirbelsäule und Prellung der Lendenwirbelsäule zu. Für die Kosten des Heilverfahrens wollte die gesetzliche Unfallversicherung nicht aufkommen.

Nach deren Meinung war das Besorgen von Geld keine versicherte Tätigkeit. Die Berufsgenossenschaft meinte vielmehr, Geldabheben gehöre nicht mehr zur hauswirtschaftlichen Versorgung der pflegebedürftigen Frau, sondern sei nur eine unversicherte Vorbereitungshandlung.

Besorgungen als versicherte Tätigkeit

Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung der Leistungen blieben zunächst erfolglos. Das LSG hob die Entscheidungen aber schließlich auf und entschied, dass ein Arbeitsunfall anzuerkennen sei. Denn die gesetzliche Unfallversicherung schützt nicht nur Arbeitnehmer. Die Klägerin war als Pflegeperson entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 17 Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) ebenfalls versichert. Dabei umfasst der Versicherungsschutz auch den Weg zum Bankautomaten.

Das Gericht erkannte einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Geldabheben und den darauf folgenden Einkäufen für die Schwiegermutter. Der Weg dorthin gehörte danach mit zur hauswirtschaftlichen Versorgung der pflegebedürftigen Frau. Dass bei dieser Gelegenheit auch 100 Euro als Geldgeschenk der alten Dame für ihren Sohn abgehoben werden sollten, änderte in diesem Fall nichts.

(LSG Bayern, Urteil v. 27.3.2013, Az.: L 2 U 516/11)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: