Verkehrsunfälle auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz kann auch dann bestehen, wenn bei dem Unfall Alkohol im Spiel war. Nur wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als wesentliche Unfallursache feststeht, werde die Berufsgenossenschaft von ihrer grundsätzlichen Leistungspflicht frei, stellt dazu das Landessozialgericht (LSG) Bayern klar. Eine relative alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit allein reiche hierfür noch nicht aus.
Nach dem unfallbedingtem Tod des Versicherten auf dem Heimweg von der Arbeit verlangten die Witwe und die Halbwaisen Entschädigungsleistungen von der Gesetzlichen Unfallversicherung. Denn der Versicherte war auf dem Nachhauseweg von seiner Arbeitsstätte von der Bundesstraße abgekommen und mit seinem Wagen gegen einen Baum geprallt. Beim Unfallfahrer wurde eine Blut-Alkohol-Konzentration (BAK) von 0,93 Promille festgestellt. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Versicherungsfall. Der Alkohol sei die wesentliche Unfallursache. Das Sozialgericht entschied anders und gab den Klägern Recht.
Das LSG hat die Entscheidung bestätigt. Der auf dem Heimweg bestehende Versicherungsschutz sei nicht entfallen, weil der Versicherte unter Alkoholeinfluss stand. Bei der festgestellten relativen Fahruntüchtigkeit (BAK unter 1,1 Promille) sei nicht nachgewiesen, dass der Alkohol allein die wesentliche Unfallursache war. Eine alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit sei nicht hinreichend erwiesen. Den Anscheinsbeweis, dass bei relativer Fahruntüchtigkeit der Alkoholeinfluss die wesentliche Unfallursache war, sah das LSG durch die ernsthafte Möglichkeit einer betriebsbedingten Übermüdung nach einem Arbeitstag von 13,5 Stunden als entkräftet.
Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 14.12.2011, L 2 U 566/10
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