Unfallversicherung und das leidige Thema der Ausschlussfristen

Rechtsgebiete: Versicherungsrecht, Schadensersatz- & Schmerzensgeldrecht
Rechtstipp vom 04.05.2007

Nach einem Unfall stellt sich für den Versicherungsnehmer die Frage, welche Leistungen die eigene Unfallversicherung zu erbringen hat und wie hoch die einzelnen Leistungen sind.

Um die einzelnen Versicherungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach herauszufinden, ist zunächst der Versicherungsschein/die Versicherungspolice zur Hand zu nehmen. Hier finden sich unter anderem die versicherte Person, häufig der Versicherungsnehmer selbst und möglicherweise der Ehegatte oder die Kinder als sogenannte Mitversicherte wieder.

Sodann lassen sich im Versicherungsschein die einzelnen Leistungsarten, wie beispielsweise das Krankenhaustagegeld, das Genesungsgeld, die Invaliditätsleistung, die Unfallserviceleistung oder die Übergangsleistung, um nur einige der mannigfaltigen Leistungen der Unfallversicherung zu nennen, feststellen.

Neben dem sogenannten Herzstück, dem Versicherungsschein, kommen in der anwaltlichen Praxis und der Prüfung der Ansprüche des unfallversicherten Mandanten die sogenannten „Allgemeinen Unfallbedingungen (AUB)“ die jedem Unfallversicherungsvertrag anhängen und quasi die einzelnen Leistungsarten der Versicherungsvertrags detailliert regeln, besondere Bedeutung zu. Unter anderem sind hier auch wichtige Ausschlussfristen geregelt, deren Nichtbeachtung durch den Versicherungsnehmer zur Freistellung der Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht führt. Nachfolgend sind einige der wichtigsten Fristen dargestellt:

Die sogenannte „15-Monatsfrist“ der Invaliditätsleistung:
Werden Sie infolge eines Unfalls derlei schwer verletzt, dass Sie dauerhaft verbleibende körperliche Schäden in Form einer Invalidität davontragen, müssen Sie im Rahmen der Unfallversicherung Ihre Ansprüche auf die Invaliditätsleistung spätestens bis zum Ablauf von 15 Monaten nach dem Unfall bei der Unfallversicherung angemeldet und die Invalidität mittels einer ärztlichen Feststellung nachgewiesen haben. Bei Nichteinhaltung der vorgenannten Frist wird die Versicherung leistungsfrei!

Die sogenannte „7-Monatsfrist“ der Übergangsleistung:
Führen die Unfallverletzungen in der Zeit von drei bis sechs Monaten nach dem Unfall zu einer unfallbedingt anhaltenden Beeinträchtigung der normalen körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich von mehr als 50 %, steht Ihnen im Falle der Vereinbarung dieser Leistung im Unfallversicherungsvertrag, eine Leistung auf Übergangsleistungen zu. Diese Leistung ist häufig dahingehend geteilt, dass Ihnen für die ersten drei Monate die Hälfte der Leistung gewährt und im Falle der bis zu sechs Monate andauernden Beeinträchtigung, die weitere Hälfte gewährt wird. Die Anmeldung des Anspruchs auf Übergangsgeld ist an eine Frist von spätestens 7 Monaten nach dem Unfall gebunden. Bis dahin müssen Sie Ihren Anspruch auf Zahlung der Übergangsleistung bei der Unfallversicherung geltend machen und unter Vorlage eines Arztattestes nachweisen. Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Frist ist der Versicherer leistungsfrei!

Die 48 Stundenfrist bei der Todesfallleistung:
Bei einem unfallbedingten Todesfall ist der Tod innerhalb von 48 Stunden dem Unfallversicherer anzuzeigen, selbst wenn der Unfall bereits angezeigt war, beispielsweise wenn der Verunfallte erst einige Tage oder Wochen nach dem eigentlichen Unfall an der Folge der schweren Unfallverletzungen verstirbt. Diese Anzeigepflicht obliegt sodann den Erben des Unfallopfers. Die Nichtbeachtung der Anzeigefrist führt auch hier zur Leistungsfreiheit der Versicherung.

Im Einzelnen beinhaltet ein Unfallversicherungsvertrag und insbesondere dessen Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen weitere Hürden, die es für einen Unfallgeschädigten zu nehmen gilt, um an „seine“ Leistungen zu gelangen. Die Darstellung sämtlicher Problemstellungen würde den hiesigen Rahmen sprengen und ist zudem von der vertraglichen Gestaltung des jeweiligen Unfallversicherungsvertrages abhängig.

In jedem Fall ist es ratsam einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu beauftragen, bevor mögliche Ausschlussfristen verstrichen und wertvolle Leistungen verfallen sind.

Rechtsanwalt Markus Kern
Kern & Großmann Rechtsanwälte


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